Darmstadt. Eine Bierwanderung kann Kollegen verbinden. Ein Arbeitsausflug ist das nicht unbedingt, entschied ein Gericht in einem speziellen Fall.

Wenn jemand aus einer Firma an der Wanderung eines Sportvereins mit Bierausschank teilnimmt und sich dabei verletzt, ist dies kein Arbeitsunfall – selbst wenn Arbeitskollegen mit dabei waren. Die Wanderung von Bierstation zu Bierstation „habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern“, teilte das Hessische Landessozialgericht am Mittwoch in Darmstadt mit.

Es sei auch keine vom Arbeitgeber organisierte „eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ gewesen. Die gesetzliche Unfallversicherung greife hier nicht.

In dem konkreten Fall hatte laut Gericht eine Frau aus dem Vogelsbergkreis mit zwei Kolleginnen einer Anwaltskanzlei, die insgesamt zehn Beschäftigte hat, an einer sogenannten Bierwanderung eines Sportvereins teilgenommen und war gestürzt. Die 58-Jährige verletzte sich am linken Unterarm und wollte dies als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Das Landessozialgericht ließ eine Revision nicht zu. (AZ L 9 U 205/16) (dpa)