Frankfurt/Main. Boni honorierten bisher auch kurzfristige Erfolge. Top-Managern könnten sie bei Fehlern nun mehrere Jahre später zurückzahlen müssen.

Die Finanzkrise hat es ans Licht gebracht: Boni, die leitende Mitarbeiter von Unternehmen am Erfolg beteiligen, haben sich alles in allem nicht bewährt. Sie haben oft nur die Gier angestachelt, vielfach kurzfristige Erfolge honoriert, gar zu Zinsmanipulationen und ähnlichen Betrügereien im Interesse des Gewinns und der Gewinnbeteiligung angestachelt. Damit soll jetzt Schluss sein. Das ist die Absicht der neu formulierten Institutsvergütungsverordnung der Bankenaufsicht Bafin, die am 1. März in Kraft tritt.

Betroffen sind alle Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro – das sind in Deutschland rund 50 Geldhäuser, darunter auch die größten fünf von mehr als 400 deutschen Sparkassen. Sie müssen sogenannte Risikoträger identifizieren. Das sind Vorstandsmitglieder, aber auch ausgewählte Mitarbeiter, die etwa hohe Kredite vergeben.

Bisher gab es Boni auch bei zweifelhaftem Erfolg

Die sogenannte Clawback-Regel sieht vor, dass auch bereits ausgezahlte Boni bis zu sieben Jahre zurückgeholt werden können. Bei Fällen „schwerwiegender persönlicher Verfehlungen“ ist die Rückforderung laut Bafin künftig sogar „zwingend vorgeschrieben“. Es geht dabei nicht um die Bestrafung der „Risikoträger“, sondern um die ursprüngliche Idee des Bonus, um eine Gewinnbeteiligung. Diese soll wieder kassiert werden, wenn sich der Gewinn als Luftnummer herausstellt. Gerade Banken haben in der Vergangenheit Boni auch dann gezahlt, wenn ein Gewinn nur „virtuell“ vorhanden war, etwa nur aufgrund eines bestimmten Termingeschäfts in den Büchern stand.

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    Drehte sich kurz nach dem Stichtag der Markt und war dann der Gewinn weg, galt der Bonus dennoch als verdient. Zusammen mit der Deutschen Bank ist etwa auch die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, eine Aktionärsvereinigung, der Meinung, Josef Ackermann, Vorstandschef der Bank von 2002 bis 2012, solle Boni zurückzahlen. Außerdem hat die Bank Boni in Höhe von 3,5 Millionen Euro sowie 96.600 Aktien eingefroren, die sie sonst hätte auszahlen müssen.

    Ackermann sieht keine Grundlage für Rücknahme

    Ackermann aber wehrt sich. Für die Rückholung der Erfolgsbeteiligung gebe es keine rechtliche Grundlage, argumentiert der Top-Banker. Der Vorstand habe viele Verstöße wie etwa die Zinsmanipulationen im Libor-Skandal nicht zu verantworten. Eindeutig ist die Rechtslage dazu tatsächlich nicht. Denn was „schwerwiegende Verfehlungen“ sind, ist im Zweifel umstritten. Ähnlich mehrdeutig dürften Formulierungen wie „erheblicher Verlust“ oder „maßgebliche Beteiligung“ sein. Die Aktionärsvereinigung DSW mahnt deshalb jede Bank, die Regeln an das jeweilige Haus anzupassen.

    Zunächst betrifft die neue Regelung nur die Banken. Aber die Praxis dürfte auch die Firmenpolitik anderer Unternehmen beeinflussen. Wenn Wurstfabrikanten oder Stahlkonzerne Preise absprechen und deshalb Gewinne machen, sind diese auch nicht nachhaltig. Wenn das Kartellamt solchen Absprachen auf die Spur kommt, können hohe Strafen die ursprünglichen Gewinne in Verluste verwandeln. Dann müssen auch Boni in Industrieunternehmen rückholbar sein.

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