Berlin. Die Herbstferien haben begonnen oder stehen vor der Tür – und damit auch Probleme an den Flughäfen. Wir klären über Fluggastrechte auf.

Bei den Fluglinien Air Berlin und Tuifly kommt es aktuell immer wieder zu Flugausfällen und Verspätungen. Während in einigen Bundesländern die Herbstferien bereits begonnen haben, stehen sie in anderen Teilen des Landes noch an. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen mit dem Ferienstart in Nordrhein-Westfalen (10. Oktober), Hamburg und Berlin (17. Oktober) noch einmal größer werden. Wir klären die wichtigsten Fragen für Flugreisende.

Warum kommt es überhaupt zu Ausfällen?

Grund für die Ausfälle sind wohl Krankmeldungen von Crew-Mitgliedern bei Tuifly, wie Air Berlin Anfang der Woche mitteilte. Air Berlin hat einige Flieger und Mitarbeiter von Tuifly für die eigene Urlaubsflieger-Sparte angemietet. In Zukunft sollen die Ferienflieger-Abteilungen der beiden Fluglinien in einer neuen Gesellschaft zusammengelegt werden.

Air Berlin will die gewinnbringenden Langstreckenverbindungen behalten und sich quasi gesund schrumpfen. Die Krankmeldungen bei den Fluglinien fielen mit den Ankündigungen zum Konzernumbau zusammen – womöglich kein Zufall.

Wie können Kunden sich über Ausfälle informieren?

Genau genommen ist die Fluglinie in der Pflicht, den eigenen Kunden eine Annullierung früh genug mitzuteilen. Doch in den vergangenen Tagen haben Fluggäste unserer Redaktion berichtet, dass Absagen erst kurz vor dem Flug mitgeteilt wurden. Die Gründe für die Ausfälle wurden gar nicht genannt, obwohl die Fluglinien auch hier eine Auskunftspflicht haben. (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 20.01.2015, Az. 3 C 3644/14 (31))

Es lohnt sich also die Internetseiten und Apps der Fluglinien oder der Flughäfen im Auge zu behalten. Immer aktuell und so gut wie störungsfrei funktioniert auch der Abruf über den Teletext der regionalen Programme der ARD.

Welche Rechte habe ich als Kunde?

Die Rechte von Fluggästen regelt EU-weit die Fluggastverordnung der Europäischen Union. Sie greift bei Flügen, die an Flughäfen in der EU beginnen oder dort enden. Sie legt auch eindeutig fest, wann Fluggäste Geld zurück bekommen und wann die Fluglinie den Reisenden ein Hotelzimmer bei längeren Verspätungen zahlen muss.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Rechte von Fluggästen zusammengefasst und unterscheidet zwischen Unterstützungsleistungen, Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen:

Unterstützungsleistungen erhalten Kunden, wenn ein Flug annulliert wird, eine Abflugverzögerung von mindestens fünf Stunden vorliegt oder ein Kunde wegen einer Überbuchung eines Fliegers nicht befördert wird. Der Fluggast kann dann zwischen folgenden Leistungen wählen:

• Erstattung des Flugpreises und keine alternative Beförderung

• Erstattung des Preises für nicht geflogene Strecken und kostenloser Rückflug zum Ausgangsort, wenn der Gast bei einem Anschlussflug strandet.

• Anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt. (Bei Verspätung besteht diese Alternative nicht)

Ausgleichszahlungen werden unabhängig von den Unterstützungsleistungen gezahlt. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Fluglinie außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist. Sie ist dabei allerdings in der Beweispflicht. Folgende Ausgleichszahlungen gibt es:

• 125 Euro gibt es bei einer Verspätung von maximal zwei Stunden auf einer Strecke von unter 1500 Kilometern.

• 200 Euro gibt es bei einer Verspätung von maximal drei Stunden auf einer Strecke von über 1500 Kilometern innerhalb der EU oder 1500 bis 3500 Kilometern außerhalb.

• 250 Euro gibt es bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung auf einer Strecke von unter 1500 Kilometern oder einer Verspätung am Ankunftsort von mindestens drei Stunden.

• 300 Euro bekommt ein Fluggast bei einer Verspätung von maximal vier Stunden auf einer Strecke von über 3500 Kilometern.

• 400 Euro erhält man bei einer Nichtbeförderung auf einem Flug von 1500 Kilometern innerhalb der EU oder 1500 bis 3000 Kilometern außerhalb.

• 600 Euro gibt es bei einem Flugausfall auf einer Strecke von mindestens 3500 Kilometern.

Betreuungsleistungen der Fluglinien werden fällig, wenn der Fluggast während seiner Reise nicht mehr umdisponieren kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er von weiter weg zum Flughafen gereist ist. Die Leistungen stehen Fluggästen zu, deren Flüge annulliert wurden oder die wegen Überbuchung nicht wahrgenommen werden konnten.

Zudem gibt es die Leistungen bei Verspätungen, nach den Kategorien, wie sie auch für Ausgleichszahlungen gelten. Die Leistungen reichen von Essen und Getränken über das Recht auf zwei Telefonate oder E-Mails hin zu einem Hotelzimmer, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet. Die Beförderung zu dem entsprechenden Hotel muss ebenfalls die Fluglinie zahlen.

Was können Kunden tun, wenn Fluglinien nicht auf Beschwerden reagieren?

Die Fluglinien sind rechtlich verpflichtet, die oben genannten Leistungen zu erbringen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass zahlreiche Fluglinien die Beschwerden der Kunden ignorieren, Korrespondenzen unnötig in die Länge ziehen oder sich darauf berufen, dass Ausfälle unvermeidlich waren.

Sollte dies der Fall sein, bieten sowohl die Verbraucherzentralen wie auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) Hilfe an. Da die Rechtslage so eindeutig ist, könnten Fluggäste theoretisch auch selbst klagen. Neben den Verbraucherschutzorganisationen gibt es auch gewerbliche Anbieter, die sich auf Rechtsstreitigkeiten im Flugverkehr spezialisiert haben. Anbieter sind zum Beispiel flightright.de oder wirkaufendeinenflug.de. Letzteres Portal errechnet mit einem Algorithmus, wie erfolgreich eine Klage wäre und zahlt dem Kunden direkt Geld aus – egal wie der dann von einer Partnerkanzlei geführte Prozess gegen die Fluglinie ausgeht. Der Fluggast tritt quasi sein Recht an den Dienstleister ab.