Berlin. Ikea nimmt sein unbegrenztes Rückgaberecht nach zwei Jahren wieder zurück. Doch die neue Regelung des Möbelhauses bleibt großzügig.

Vor zwei Jahren machte Ikea mit der Ankündigung Schlagzeilen, einmal gekaufte Waren zeitlich unbegrenzt in deutschen Filialen zurückzunehmen. Ohne Angabe von Gründen gab es für Produkte den Kaufpreis zurück – für schon einmal aufgebaute Regale, probegeschlafene Matratzen und testgelaufene Teppiche. Jetzt rudert der schwedische Möbelriese zurück: Ab dem 1. September soll eine Frist von einem Jahr ausreichen. Auch das ist noch sehr großzügig, sagen Verbraucherschützer.

Der Fall Ikea

„Wir wollen, dass du glücklich bist“ – unter diesem Motto machte der Möbelriese Ikea seinen Kunden ein kaum zu glaubendes Angebot: lebenslanges Rückgaberecht für alle Produkte, die seit dem 25. August 2014 in die blauen Tüten gewandert sind. Nun ist Schluss damit, das Rückgaberecht wurde auf 365 Tage verkürzt. Man habe festgestellt, dass die Kunden gar keinen Bedarf für eine unbegrenzte Frist hätten, heißt es als Begründung bei Ikea. „Weit über 90 Prozent der Kunden, die einen Artikel umtauschen wollen, kommen in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Kauf. Wir müssen daher keine Prozesse für etwas vorhalten, was gar nicht benötigt wird“, sagte der bei Ikea Deutschland für Kundenzufriedenheit verantwortliche Manager Klaus Cholewa. Zusätzlich entstandene Kosten könne er nicht beziffern. Von einem Missbrauch der unbegrenzten Rückgabe wollte der Manager nicht sprechen. Nur in Einzelfällen hätten Kunden Waren zurückgebracht, die offensichtlich schon jahrelang im Keller gestanden hätten. Nach einer Anlaufphase sei die Reklamationsquote wieder auf das vorherige Niveau zurückgefallen.

Das unbegrenzte Rückgaberecht gilt noch für Produkte, die zwischen dem 25. August 2014 und 31. August 2016 gekauft wurden. Nur Pflanzen, zugeschnittene Ware und Artikel aus der Fundgrube sind ausgeschlossen. Der nächste Ikea-Katalog mit der neuen Rückgaberegel soll Ende August erscheinen. „Wenn Ikea gekaufte Waren ein Jahr lang ohne Angabe von Gründen tatsächlich uneingeschränkt zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet, ist das immer noch eine für die Verbraucher günstige Regelung“, sagt Julia Schmitz, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Gesetzliche Regelung

Auch wenn immer mehr Händler über die gesetzlichen Standards hinausgehen – diese bieten Verbrauchern guten Schutz. Zumindest im Fall eines Schadens. So schreibt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch eine Frist für die Gewährleistung von 24 Monaten vor. In dieser Zeit nach dem Erwerb eines Produktes hat die jeweilige Firma grundsätzlich die Pflicht, Mängel zu beheben, die beim Kauf bereits vorhanden waren.

Während des ersten halben Jahres haben die Verbraucher besonders gute Karten. Verbraucher-Anwältin Schmitz: „Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht beim Kauf vorlag, sondern durch den Nutzer verursacht wurde.“ Das ist oft schwierig. Die Käufer erhalten deshalb in vielen Fällen ein gleichwertiges Ersatzprodukt. Oder der Verkäufer repariert den Schaden auf eigene Kosten. Das gilt aber nicht, wenn der Kunde den neuen Laptop etwa auf dem Balkon im Regen liegen gelassen hat. Das ist dann sein eigener Fehler, den ihm der Verkäufer wahrscheinlich auch nachweisen kann.

Einschränkungen im Rückgaberecht

Nach einem halben Jahr kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Käufer nachweisen, dass der Defekt nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, sondern schon beim Kauf vorhanden war – ein oft schwieriges Unterfangen. Häufig kommt es deshalb zu Rechtsstreits. In vielen Fällen hat man Glück, wenn der Verkäufer auf Kulanzbasis zu einem Kompromiss bereit ist.

Das alles gilt nicht, wenn die Ware schlicht nicht gefällt. Denn hier gilt: Gekauft ist gekauft. „Ein generelles Recht zum Umtausch von Waren, die einem nicht gefallen, gibt es nicht“, erklärt Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Dennoch sind die Händler in der Regel kulant, wenn Kunden gekaufte Waren wieder in das Geschäft bringen. „Allerdings kann der Händler hierfür Regeln festlegen“, sagt die Verbraucherschützerin. „Zum Beispiel, dass die Rücknahme nur gegen Vorlage des Kassenzettels erfolgt oder der Kunde nur eine Gutschrift, aber kein Bargeld bekommt.“

Der Online-Handel

Spezielle Regelungen gelten für den sogenannten Fernabsatz, also Käufe im Internet oder per Katalogbestellung. Weil die Verbraucher die Produkte vor dem Kauf nicht in der Hand halten können, gibt es eine gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. In dieser Zeit kann man die Produkte ohne Angabe von Gründen zurücksenden und hat Anspruch, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Dies muss man dem Verkäufer allerdings auch mitteilen, beispielsweise per E-Mail.

Die Frist beginnt, sobald der Empfänger die Ware erhalten hat, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum. Der Händler muss den Verbraucher außerdem ordnungsgemäß über sein Recht informiert haben. Andernfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage, gerechnet ab dem Tag des Erhalts der Ware.