Berlin. Sich bewerben, abgelehnt werden und dann auf Diskriminierung klagen – ein solches Vorgehen will der Europäische Gerichtshof verhindern.

Nils K, ein Rechtsanwalt, hängt der Ruf an, ein „AGG-Hopper“ zu sein. Und das ist nicht nett gemeint. Dahinter verbergen sich Leute, die sich bei Firmen bewerben, eine Absage kassieren und dann prozessieren.

Sie klagen auf gehörigen Schadenersatz und erklären, sie seien diskriminiert worden wegen ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer Herkunft. Vielleicht auch wegen ihrer Religion oder sexueller Orientierung. Das alles verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG.

Nun hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit den „AGG-Hoppern“ befasst. Am Donnerstag haben die Richter nun entschieden, niemand dürfe sich „in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise“ auf Anti-Diskriminierungsregeln berufen (Az. C-423/15).

„AGG-Hopper“ scheiterte vor Gericht

Die Geschichte beginnt 2009. Nils K. bewirbt sich bei der R+V Versicherung auf eine Traineestelle. Ausgeschrieben ist sie für junge Hochschulabsolventen, der Abschluss soll ausdrücklich nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Gewünscht sind zudem medizinische Kenntnisse. Nils K. ist zu dem Zeitpunkt gut Mitte 30, er hat schon länger als Jurist gearbeitet. Und in seiner Bewerbung erklärt er, dass er als Anwalt und ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft über Führungserfahrung verfüge. Die R+V Versicherung schickt eine Absage. Nils K. zieht vor Gericht, fordert 14.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Dann erfährt er, dass alle vier Traineestellen mit Frauen besetzt wurden: Er fügt eine 3500 Euro-Klage wegen Geschlechtsdiskriminierung hinzu. Der Fall nimmt seinen Lauf. Vor gut einem Jahr stellt dann das Bundesarbeitsgericht offiziell fest, dass Nils. K die Bewerbung gefakt hat.

Er habe den Job, so erklärten die Richter in Erfurt, gar nicht haben, sondern nur den Bewerberstatus erreichen wollen, um dann eine Entschädigung fordern zu können. Das zeige sein Bewerbungsschreiben. Die Sache ging weiter – an die Europarichter. Diese sollten grundsätzlich klären, ob auch Schadenersatz wegen Diskriminierung verlangen kann, wer sich offenkundig nur zum Schein bewirbt. Seit Donnerstag ist klar: Es geht nicht.

Expertin: Rechtsmissbrauch „verschwindend gering“

Mit dem Urteil werde das deutsche Antidiskriminierungsgesetz vor Missbrauch geschützt, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin Ina-Kristin Hubert von der Kanzlei Rödl & Partner. Es tauge nicht als „Geschäftsmodell für Entschädigungsklagen“. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist jetzt zehn Jahre alt. Schon als es damals verabschiedet worden ist, sei „von mancher Seite vor AGG-Hoppern“ gewarnt worden, sagt Christine Lüders. Lüders leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das Gesetz hat erstmals klar geregelt, dass jeder ein Recht auf den Schutz vor Benachteiligung hat.

Lüders sagt, es habe, „ein deutlich stärkeres Bewusstsein dafür geschaffen, was Diskriminierungen sind“. Der Rechtsmissbrauch indes sei „verschwindend gering“, einstige Befürchtungen hätten sich nicht bestätigt, sagt Lüders, „aber jede Person, die das AGG nur missbräuchlich ausnutzen möchte, schadet dem Anliegen der zahllosen Betroffenen, die Benachteiligung erleben“. Die Richter in Erfurt müssen den Fall Nils K. nun konkret entscheiden.

Bewerbung bei der R+V war nicht die einzige von Nils K.

Allerdings beschäftigt der Rechtsanwalt nicht nur sie. Die Bewerbung bei R+V ist nicht die einzige, die er losgeschickt hat. Die Staatsanwaltschaft München wirft ihm vor – teils gemeinsam mit einem Verwandten – um die hundert Fake-Bewerbungen verfasst zu haben.

Sie hat längst Anklage wegen des Verdachts auf besonders schweren Betrug erhoben. „Das EuGH-Urteil deckt sich mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft“, so ein Sprecher.