Berlin/Karlsruhe. Spannend zur Urlaubszeit: Welche Rechte haben Fluggäste bei Verspätungen? Der BGH gab die Frage weiter an den Europäischen Gerichtshof.

Der Flug von Hamburg nach Fuerteventura war ein Geduldsspiel: Ein Ehepaar war mit seinen zwei Kindern rund 14 Stunden länger als gedacht unterwegs. Grund war eine kurze Verzögerung auf dem ersten von zwei Flügen. Der Flieger kam in Las Palmas 20 Minuten zu spät an. Daraufhin verpassten die Reisenden die zweite Maschine zu ihrem eigentlichen Ziel.

Die Fluggäste wollten eine Entschädigung, doch der Veranstalter sperrte sich. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall beschäftigt.

400 Euro ab drei Stunden Verspätung auf 1500 Kilometer

Es geht um bares Geld, wenn Flüge stark verspätet sind oder ausfallen. 400 Euro sieht die europäische Fluggastrechteverordnung vor, wenn innereuropäische Flüge über eine Distanz von mehr als 1500 Kilometern mehr als drei Stunden zu spät kommen.

Zwei Gerichte hatten den Anspruch der Urlauber zuvor verneint. Die Familie hatte bei Tuifly gebucht, das Unternehmen war aber nur für den geringfügig verspäteten ersten Flug zuständig. Die unteren Instanzen sahen daher keine Verantwortung von Tuifly für die gesamte Hinreise.

Entschädigung „nicht hinreichend sicher“

Die Entscheidung bleibt zunächst offen. Die Karlsruher Richter neigen dazu, den Touristen das Geld trotzdem zuzusprechen, wie aus der Mitteilung zu dem Beschluss hervorgeht. Dieses Ergebnis lasse sich aber aus dem EU-Recht „nicht hinreichend sicher ableiten“. Demnach gilt als Endziel der Ort auf dem Flugschein. Die erste Airline hatte aber keinen Schein für beide Flüge ausgegeben. Es gibt nur die Bestätigung des Veranstalters.

Keinen Anspruch haben Reisende bei zwei separat gebuchten Flügen. Diese Frage wollen die deutschen Richter nicht entscheiden, sondern sie dem Europäischen Gerichtshof (EuGh) in Luxemburg zur Klärung vorlegen. Das in Luxemburg ansässige oberste Gericht der EU ist für die Fluggastrechteverordnung zuständig.

Von allein zahlen die Airlines keinen Cent

Die Fluggastrechte sind ein ständiger Zankapfel. Immer wieder berichten Passagiere, dass ihnen zustehende Zahlungen verwehrt werden. Von allein zahlen die Airlines ohnehin keinen Cent. Die betroffenen Kunden müssen die Zahlung einfordern. Die Kunden können sich zwar an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Dort ist die Zahl der Beschwerden 2015 mit 8700 auf einen Höchstwert angestiegen. Doch das Verfahren dauert seine Zeit.

Unklar ist auch noch, wie sich die Rechtslage nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU darstellen wird. Denn die Flugrechte gelten nur auf innergemeinschaftlichen Verbindungen.