Karlsruhe . Erst garantierte die Firma Tiefpreise, dann wollte sie online teurerverkaufte Matratzen nicht zurücknehmen. Der BGH schafft Klarheit.

Online-Käufe können widerrufen werden – egal warum. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bekräftigte mit dieser Entscheidung am Dienstag den Schutz der Verbraucher bei Online-Geschäften. „Es ist vollkommen ohne Belang, warum ein Kunde vom Recht auf Widerruf Gebrauch macht“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger am Mittwoch. Damit bekommt ein Kunde im vorliegenden Fall sein Geld zurück, das er für zwei im Internet bestellte und dann zurückgeschickte Matratzen bezahlt hatte.

Firma sah Missbrauch von Widerrufsrecht

Er hatte zuvor vergeblich versucht, eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen, mit der die Firma aus Rottweil die Matratzen beworben hatte. Das Unternehmen wollte ihm die 30-Euro-Preisdifferenz zum billigeren Konkurrenten aber nicht auszahlen. Daraufhin widerrief der Mann fristgerecht. Die Firma sah in der Begründung des Mannes aber einen Missbrauch des Widerrufsrechtes und wollte den Kaufpreis nicht zurückerstatten. Der Kunde zog vor Gericht und bekam nun auch vor dem BGH Recht. Der Kläger habe zwar Preise verglichen und wollte zunächst nachverhandeln, so der 8. Zivilsenat. Das spiele für den späteren Widerruf aber keine Rolle. (Az.: VIII ZR 146/15).

Das Unternehmen war schon in den beiden Vorinstanzen unterlegen und hatte vor dem BGH Revision eingelegt. Rechtsanwalt Felix Buchmann, der die Firma in den Vorinstanzen vertreten hatte, nannte das Vorgehen des Kunden „eine Verhöhnung des Händlers“.

Richterin Milger sagte hingegen, dass der Gesetzgeber den Verbrauchern aus gutem Grund mit diesem „effektiven und einfachen Recht“ auf Widerruf die unproblematische Loslösung von solchen Verträgen ermögliche. „Nur weil das so ist, ist ja auch die Hemmschwelle für solche Bestellungen niedrig“, erläuterte sie. Der Kunde könne also gefahrlos bestellen - und das wiederum erhöhe die Marktchancen der Online-Händler.

Media Markt hatte 2011 verloren

In einem ähnlichen Streit hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg 2011 klargestellt, dass Unternehmen sich im Streitfall nach dem niedrigeren Preis der Konkurrenz richten müssen (Az.: 5 U 160/11). Damals hatte die Wettbewerbszentrale im Namen eines Kunden geklagt, der bei einer Media-Markt-Filiale eine Kaffeemaschine erstanden hatte. Trotz Tiefpreisgarantie entdeckte er das Gerät dann bei der Konkurrenz rund 250 Euro billiger.

Verbraucherschützer bezweifeln, dass diese Preisgarantien dem Kunden wirklich nützen. „Oft wird mit Tiefpreisen geworben, die gar keine sind“, erklärt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Der Kunde verlässt sich dann blind auf das Niedrigpreisversprechen - anstatt selber zu recherchieren und so das tatsächlich billigste Produkt zu finden.“ (dpa)