Berlin . Renovierungen, Schließverbote für Haustüren, der Toilettengang: Gerichte haben im Jahr 2015 wichtige Urteile im Mietrecht getroffen.

In den vergangenen zwölf Monaten haben Gerichte wegweisende Entscheidungen im Mietrecht getroffen: Die Richter entschieden über Regelungen zu Instandsetzungen von Wohnungen, Pflichten von Mietern und Vermietern und fällten auch Urteile, die auf den ersten Blick etwas absurd erscheinen. Ein Überblick über einige der wichtigsten Neuerungen.

Renovierungen Anfang des Jahres hat der Bundesgerichtshof eine Praxis gestoppt, die vor allem in Großstädten weit verbreitet war: Mieter müssen ihre Wohnung nur renovieren, wenn sie die Räume auch renoviert übernommen haben. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Klauseln in Mietverträgen im Frühjahr für ungültig erklärt. Auch anteilig kann der Vermieter seitdem Renovierungskosten beim Auszug nicht auf den Mieter umlegen, wenn die im Mietvertrag festgelegten Fristen nicht abgelaufen sind. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass viele Mieter benachteiligt waren, weil sie der Vermieter dazu verpflichtete, Instandsetzungsarbeiten zu leisten bei Mängeln, die auf einen Vormieter zurückgingen.

Wohnfläche Bei Mieterhöhungen kommt es laut Bundesgerichtshof nur auf die tatsächliche Größe der Wohnung an. Vorher galt die sogenannte 10-Prozent-Rechtsprechung. Diese sah vor, dass die Abweichung zwischen der im Mietvertrag festgelegten Größe und der tatsächlichen nicht mehr als 10 Prozent betragen darf. Hintergrund des Urteils war, dass es den Vermieter in die Lage versetzen soll, auch bei einem bereits laufenden Mietverhältnis eine angemessene am Mietmarkt orientierte Miete zu erzielen. Gleichzeitig soll sie auch den Mieter schützen: Mieten dürfen nicht einfach sprunghaft erhöht werden – dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung sehr viel größer ist als im Vertrag beschrieben. Weicht die Größe von der im Vertrag angegebenen Fläche ab, darf die Miete auf einmal höchstens um bis zu 20 Prozent steigen.

Haustüren In Mietshäusern sehen die Hausordnungen häufig vor, dass die Haustüren abgeschlossen werden. Das ist allerdings nicht erlaubt, wie das Landgericht Frankfurt festgestellt hat. Die Richter begründen ihr Urteil mit dem Brandschutz. Das Urteil bringt viele Hausordnungen ins Wanken, die das Türschließen als Schutz vor Einbruch und Überfällen vorsehen. Die Begründung: Im Falle eines Brandes können die verschlossenen Türen lebensgefährlich sein, wenn sie die Bewohner daran hindern, schnell das Haus zu verlassen. In einem vorigen Urteil hatte das Landgericht Trier entschieden, dass einem Mieter nicht gekündigt werden kann, der sich weigerte die Haustür abzuschließen.

Rauchen Das Landgericht Köln hat Anfang des Jahres festgestellt, dass das Rauchen in den „eigenen vier Wänden“ erlaubt ist. Die Richter werteten das als freie Willensentscheidung des Mieters und als einen Teil des sozialen Verhaltens. Auch das Rauchen auf dem Balkon erlaubte das Gericht, da der Balkon zur gemieteten Wohnung gehört. Nachbarn die sich durch den Rauch gestört fühlen, haben keinen Anspruch auf Unterlassung. Hingegen kann das Rauchen im Hausflur oder im Treppenhaus untersagt werden. Wie es sich im Falle von exzessivem Rauchen in der Wohnung verhält, ließ das Gericht allerdings offen.

Toilettengang Einen auf den ersten Blick absurden Fall behandelte das Landgericht Düsseldorf im November: Der Mieter darf im Stehen pinkeln, obwohl er einen Marmorboden im Badezimmer hat. Der Vermieter hatte dem Mann vorgeworfen, den Marmorboden im Badezimmer durch Urinspritzer abgestumpft zu haben. Wegen der Schäden am Boden wollte der Vermieter 2000 Euro von der Kaution behalten. Die Richter am Landgericht erklärten allerdings, dass die Urinspritzer „keine schuldhafte Beschädigung der Mietsache“ seien. (LS)