Berlin. Umzug, Recycling, Online-Einkauf lauten die Schlagworte für neue Vorschriften, die im November greifen. Verstöße können teuer werden.

Was Mieter, Käufer und Verbraucher an Neuerungen beachten müssen – hier ein Überblick.

• Einzugsbestätigung bei Wohnungswechsel

Mieter müssen ab 1. November eine Einzugsbestätigung vorlegen, wenn sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Dafür haben sie höchstens zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Auch der Vermieter oder eine beauftragte Person wie der Hausverwalter müssen innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch den Einzug bestätigen. Sonst können Geldbußen in Höhe von 1000 Euro fällig werden.

Die Pflicht liegt beim Mieter. Vermieter können sich aber beim zuständigen Meldeamt erkundigen, ob sich der Mieter mittels seiner Bestätigung bereits an- oder abgemeldet hat. In der Bestätigung müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers stehen, sowie das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller Personen, die einziehen.

Hintergrund ist das neue Meldegesetz, das ab November in Kraft tritt. In Zukunft wird eine mietrechtliche An- oder Abmeldung bei den Ämtern ohne die Bestätigung unmöglich. Durch die Regelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

• Händler müssen Elektroschrott zurücknehmen

Um sich den Weg zum Recyclinghof zu sparen, können Deutschlands Verbraucher ihre alten Handys, Toaster und Computer künftig auch im Handel zurückgeben. Das entsprechende Gesetz, das bereits im Juli den Bundestag passiert hatte, tritt schon an diesem Samstag in Kraft. Es verpflichtet die Händler, kleinere Geräte in jedem Fall und größere beim Kauf eines neuen Geräts kostenlos zurückzunehmen. Ein Kaufbeleg muss für die Rückgabe nicht vorgelegt werden.

Unmittelbar ändert sich für die meisten Verbraucher wenig: Viele große Geschäfte nehmen den Elektroschrott ihrer Kunden schon seit Jahren freiwillig zurück. Allen anderen wird eine Übergangsfrist von neun Monaten gewährt. Kleinere Fachhändler sind ohnehin nicht betroffen, denn die Regelung gilt erst ab einer Lagerfläche von 400 Quadratmetern. Verbraucher, die kein gleichwertiges Ersatzgerät kaufen wollen, müssen zudem sicherstellen, dass ihr Altgerät eine Kantenlänge von maximal 25 Zentimetern hat – oberhalb dieser Grenze ist der Handel nämlich nicht zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet.

Trotzdem ist Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) überzeugt, „dass in Zukunft noch weniger alte Elektro- und Elektronikgeräte im Restmüll landen als bisher“. Dies sei die Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sieht hingegen zu viele Ausnahmen zugunsten des Einzelhandels. „In den allermeisten Läden werden Kunden mit ihren alten Geräten weiterhin nach Hause geschickt“, kritisierte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. „Die Entsorgung von Elektroschrott wird durch das neue Gesetz nicht verbraucherfreundlicher.“

• Doppelte Identifizierung bei Online-Shopping

Online-Einkäufe sollen für die Kunden sicherer werden. Wer im Internet Waren bestellt, muss sich deshalb ab dem 5. November gleich zweimal identifizieren. Kunden müssen dann neben ihrer Kreditkarten- und Prüfnummer auch persönliche Daten oder eine TAN zur Absicherung angeben.

Diese Neuerung hatte die europäische Bankenaufsicht schon vor wenigen Monaten beschlossen. Es geht um so genannte Mindestanforderungen an die Sicherheit von Onlineeinkäufen, die die Händler im weltweiten Netz erfüllen müssen. Die Regelung gewährt ihnen Zeit bis Mitte 2016, um das neue Verfahren umsetzen.