Karlsruhe. Wer seine Bankkarte verliert und sperren lässt, kann vom Geldinstitut eine kostenlose Ersatzkarte verlangen. Dies hat ein Gericht entschieden.

Ein höchstrichterliches Urteil stärkt die Rechte von Bankkunden, denen ihre Bankkarte abhanden gekommen ist und die eine Ersatzkarte beantragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank für nichtig erklärt, wonach der Preis für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 Euro beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ (Aktenzeichen XI ZR 166/14)

Gericht sieht die Bank in der Pflicht

Wie der XI. Zivilsenat des BGH entschied, treffe die Bank nach der Sperrung der verlorenen oder gestohlenen Erstkarte und dem Wegfall der Sperrgründe die „gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen“, wenn – wie eben im Falle eines Diebstahls der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht komme. Dafür dürfe „der Zahlungsdienstleister“, also die Bank, „mangels gesetzlicher Anordnung kein Entgelt verlangen“.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten zuvor der Bank recht gegeben und die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Eine Ersatzkarte ist demzufolge nicht mehr Teil des Vertrages zwischen Kunde und Bank – sondern eine Sonderleistung, die die Bank extra berechnen dürfe, hieß es. Dies korrigierte der BGH nun.