Mit dem neuen Beitragssystem soll der Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen wieder gestärkt werden. 2015 kommt der Abschied vom Einheitsbeitrag.

Führt eine Kasse einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Die Kasse muss ihre Mitglieder einen Monat vor der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung anschreiben und darauf hinweisen.

Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben will, muss spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erhebt. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Beispiel: Kündigung bis Ende Januar 2015, dann kann man zum 1. März einem neuen Anbieter beitreten.

Eine reguläre Kündigung der Kasse ist zu jedem Monatsende mit einer Frist von zwei vollen Monaten möglich. Ausnahmen gibt es nur, wenn man innerhalb der letzten 18 Monate seine Krankenkasse gewechselt hat oder einen Wahltarif mit Bindungsdauer abgeschlossen hat.

Doch beim Kassenwechsel sollte nicht nur auf die Beitragshöhe geachtet werden. Es gibt auch Unterschiede bei einer Reihe von Leistungen. Auf Vergleichsportalen wie Gesetzlichekrankenkasse.de oder Krankenkassen.de können mit einem Mausklick individuelle Vergleiche gemacht werden.