Die Rente mit 63 Jahren ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die Details.

Arbeitsleben: Wer 45 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann mit 63 ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Für jeden Monat, den die Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter beginnt (2014: 65 Jahre und drei Monate), wird das Altersgeld eigentlich um 0,3 Prozent gekürzt. Dieser Abschlag entfällt bei der Rente mit 63.

Hürden: Aus der Rente mit 63 wird bis 2029 die Rente mit 65: Denn die neue „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ gilt ab 63 Jahren nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt. Für ab 1953 Geborene steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer Jahrgang 1958 ist, kann somit erst mit 64 Jahren in den Ruhestand gehen — 45 Beitragsjahre immer vorausgesetzt. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze somit wieder bei 65 Jahren. Diese Rentenform für besonders langjährig Versicherte gab es bisher schon.

Anrechnung: Zeiten der Arbeitslosigkeit werden als Beitragsjahre mitgezählt, allerdings nur wenn Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld I bestand. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Hartz-IV-Leistungen, da es sich dabei nicht um Versicherungsleistungen, sondern Fürsorgeleistungen handelt. Die zusätzlichen Kosten für die Rentenkasse wachsen von 900 Millionen Euro 2014 bis auf 3,1 Milliarden jährlich im Jahr 2030.