Der 58 Seiten umfassende Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles sieht die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro ab 2015 vor. Bundesweit profitieren davon nach unterschiedlichen Studien zwischen 5,2 und 6,6 Millionen Beschäftigte. Allerdings sieht der Entwurf eine Reihe von Ausnahmen vor.

Ein Mindestalter nennt der Entwurf nicht ausdrücklich. Die viel diskutierte Altersgrenze von 18 Jahren ergibt sich aber aus einem Verweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz. Damit gilt der Mindestlohn nicht für Kinder und unter 18-Jährige.

Keinen Anspruch auf den Mindestlohn gibt es für Lehrlinge, Ehrenamtliche und Praktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sowie vierwöchige Praktika zur Berufs- oder Studienorientierung.

Wer mehr als zwölf Monate arbeitslos war und mithilfe eines Lohnkostenzuschusses der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Beschäftigung findet, fällt in den ersten sechs Monaten des neuen Jobs ebenfalls nicht unter den Mindestlohn.

Auf der Grundlage bestimmter Tarifverträge darf der Mindestlohn längstens bis Ende 2016 unterschritten werden. Entsprechende Vereinbarungen gibt es etwa für die Zeitarbeit, das Friseurhandwerk und die fleischverarbeitende Industrie.

Der Mindestlohn soll jährlich angepasst werden, erstmals aber zum 1. Januar 2018.