Sparkasse will umstrittene Klauseln für Prepaid-Kreditkarten nicht ändern. Commerzbank und Genossenschaftsbanken lenken dagegen ein

Hamburg/DÜsseldorf. Ärger für Deutschlands größte Sparkasse: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will die Hamburger Sparkasse (Haspa) verklagen. Es geht um die Geschäftsbedingungen bei Prepaid-Kreditkarten, von denen die Haspa nicht abrücken will, aber die von den Verbraucherschützern scharf kritisiert werden. Die Karten funktionieren ähnlich wie ein Prepaid-Handy, werden auch von anderen Geldinstituten angeboten. Für die Nutzung muss die Plastikkarte zuvor mit Geld aufgeladen werden. Ist das Guthaben verbraucht, kann man mit der Karte nicht mehr bezahlen und am Automaten kein Geld mehr abheben. So denken zumindest viele Eltern und geben sie ihren Kindern mit auf Reisen – mit einem zuvor festgesetzten Budget. Schon ab zwölf Jahren können – mit Zustimmung der Eltern – Kinder und Jugendliche eine Prepaid-Kreditkarte nutzen. Die Commerzbank wirbt so: „Sie haben volle Ausgabenkontrolle, da nur das auf der Karte vorhandene Guthaben genutzt werden kann.“

„Bei der Durchsicht der Vertragsbedingungen haben wir aber festgestellt, dass viele Prepaid-Kreditkarten durchaus ein Abrutschen ins Minus ermöglichen, obwohl beim Verbraucher schon allein mit dem Begriff Prepaid ganz andere Erwartungen geweckt werden“, sagt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das böse Erwachen der Kartennutzer sei programmiert. So heißt es in den Kundenbedingungen der Haspa: „Etwaige nicht vom Kartenguthaben gedeckte Kartenverfügungen und/oder Entgelte werden dem im Kartenantrag angegebenen Abrechnungskonto belastet.“ Auch die Commerzbank besteht darauf, „den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen“. Das gelte auch, wenn der aufgeladene Betrag überschritten sei.

Die Verbraucherschützer haben exemplarisch drei Banken und Sparkassen wegen der Verwendung solcher Schuldenklauseln abgemahnt. Die Haspa gab als einziges Institut keine Unterlassungserklärung zu den umstrittenen Klauseln ab, will sie also weiter nutzen. „Deshalb soll die Frage der Zulässigkeit der Überziehung nun gerichtlich geklärt werden“, sagt Feck. „Wir werden noch im ersten Quartal die Klage beim Landgericht Hamburg einreichen.“

Kunden können auch mit Prepaidkarten ins Minus rutschen

Die Haspa bestätigt den Vorgang. „Wir wurden von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufgefordert, die Klauseln, die eine Belastung über das Kartenguthaben hinaus ermöglichen, nicht mehr zu verwenden“, sagt ein Haspa-Sprecher. „Doch wir teilen die Argumente der Verbraucherschützer nicht und haben ihnen das auch mitgeteilt.“ Die Angelegenheit werde aber intern nochmals überprüft. „Da die Haspa die Karte schon ab zwölf Jahren anbietet, sind Überziehungen des Guthabens besonders problematisch, denn Darlehensgewährungen an Minderjährige bedürfen einer gerichtlichen Zustimmung“, sagt Feck. In einem solchen Fall müssen die Eltern nicht für eine Überziehung aufkommen. Bei volljährigen Prepaid-Kartennutzern kann die Bank bei einer Überziehung keine Zinsen oder andere Entgelte verlangen.

Zu Überziehungen des aufgeladenen Guthabens kann es kommen, wenn bei der Transaktion im Handel oder am Geldautomaten keine Online-Verbindung zum Kartenkonto besteht. So lässt sich nicht überprüfen, ob das Guthaben für den Bezahlvorgang noch ausreicht.

Die Commerzbank und die PSD Bank Rhein Ruhr haben nun Unterlassungserklärungen abgegeben. „Da die PSD Bank das von der Finanzgruppe der Genossenschaftsbanken vorgesehene Regelwerk nutzte, ist die Abmahnung für alle Genossenschaftsbanken von Bedeutung, die eine Prepaid-Karte herausgeben“, sagt Feck. Diese Geldinstitute wollen nach seinen Angaben nicht ihre Klauseln ändern, aber auf den Begriff Prepaid verzichten. Auch so kann das Problem gelöst werden. Die Commerzbank bietet dagegen weiter eine Prepaid-Kreditkarte an – ohne die eingangs zitierten Klauseln. Die Verbraucherzentrale NRW war bereits erfolgreich gegen Prepaid-Handyverträge vorgegangen, bei denen der Kunde für ein Minus auf seinem Konto aufkommen sollte. Eine solche Regelung sei mit dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren, urteilten die Richter in Frankfurt und München.