Im Streikfall haben Passagiere grundsätzlich Anspruch auf Betreuung durch die Airline

Hamburg. Die Streikdrohung der Fluglotsen hat gestern den ganzen Tag über Fluggesellschaften und Flughäfen in Atem gehalten. Während die Airlines noch bis zum Abend an Ersatzflugplänen feilten, organisierten die Flughäfen zusätzliches Personal und Versorgungsmaterial. Die Lufthansa hatte wie auch andere Airlines bereits mit Planungen für den Streikfall begonnen, der nun theoretisch frühestens am Freitag eintreten kann.

Im Hintergrund entstehe ein Sonderflugplan, der sehr viele Flugausfälle beinhalten würde, sagte eine Sprecherin von Europas größter Luftfahrtgesellschaft. Der Plan würde im Falle eines Streiks aus der Tasche gezogen. Denn beendet ist der Arbeitskampf noch lange nicht, auch wenn die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) Streikmaßnahmen auch für morgigen Freitag vorerst ausgeschlossen hat.

Und welche Rechte haben die Fluggäste im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen? "Passagiere haben grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuung während der Wartezeit durch ihre Fluggesellschaft. Diese Betreuungsrechte sind unabhängig davon, wer die Wartezeit verursacht oder verschuldet hat", sagte ein Sprecher der Rechtsschutzversicherung Arag gestern. Wer stundenlang am Flughafen warten müsse, habe auch Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel. Die Initiative solle von den Airlines ausgehen. "Sie müssen Kunden über die Verzögerungen und ihre Rechte informieren und ihnen Restaurant- und Hotelgutscheine aushändigen sowie für Transfers sorgen", so der Experte weiter. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, sollen die betroffenen Passagiere ihre Rechte einfordern.

Diese Ansprüche der Kunden gehen auf eine Verordnung der Europäischen Union zurück. Bei Flügen innerhalb der EU bis zu 1500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus, damit Passagiere sich auf diese Regel beziehen können. Bei Distanzen von bis zu 3500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung, bei Entfernungen von mehr als 3500 Kilometern ab vier Stunden. Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet. Falls die Fluglinie von sich aus nichts anbietet, kann der Wartende sich auch selbst mit Essen und einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Airline dann später erstatten. Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch angemessen sein. "Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, sollte nicht das Teuerste wählen", so die Juristen der Arag. Nach der sogenannten Schadenminderungspflicht seien Betroffene angehalten, die Kosten im überschaubaren Rahmen zu halten.

Juristisch ist umstritten, ob es sich bei einem Streik um höhere Gewalt handelt. Diese Einstufung hat Auswirkungen auf eventuelle Schadenersatzansprüche.

Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen sich Kunden zuerst an das Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Flug gebucht haben. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich dann noch beim Luftfahrtbundesamt in Braunschweig beschweren.