Richter legen fest, wie Zinsen bei unwirksamen Klauseln berechnet werden

Karlsruhe. Die variablen Zinsen für langfristige Sparverträge sind seit vielen Jahren ein Ärgernis für Bankkunden. Denn wie sich die Konditionen entwickeln, blieb in der Vergangenheit oft dem Ermessen der Banken überlassen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei diesem Sparprodukt die Rechte der Kunden gestärkt, die bereits wegen unwirksamer Zinsänderungsklauseln eine Zinsnachzahlung gefordert haben (Az.: XI ZR 52/08).

Bereits im April 2010 hatte der BGH Zinsänderungsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Transparenz bei sich ändernden Zinsen aufwiesen (Az.: ZR 197/09). Das Urteil jetzt beschäftigt sich damit, wie die Zinsen zu berechnen sind, wenn die Zinsänderungsklausel unwirksam ist. Denn die Gefahr ist groß, dass die Bank die Zinsen erneut nach Gutdünken kalkuliert. Dagegen forderte der BGH auch für diesen Fall einen Referenzzins, der sich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen orientiert. Es bestehe kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der Banken, heißt es in dem Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte eine Sparerin der Deutschen Bank Nachzahlungen von rund 76 000 Euro gefordert. Die Vorinstanz sprach ihr lediglich 8000 Euro zu. Zu wenig, urteilten die BGH-Richter und verwiesen den Fall an das Oberlandesgericht Köln zurück. Es muss die Zinsnachzahlung erneut berechnen. Die Kundin kann auf eine höhere Zinsnachzahlung hoffen. Auch die Deutsche Bank hat inzwischen Konsequenzen gezogen. "Wir bieten keine Sparverträge mit variablen Zinsen mehr an", sagte eine Banksprecherin dem Abendblatt.