Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gemäß des Einkommenssteuergesetzes (EStG), Paragraf 35 Abs. 2, für Privatpersonen steuerlich absetzbar. Insgesamt können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden - bei Minijobbern maximal 510 Euro im Jahr. Ansonsten liegt die Obergrenze bei 4000 Euro jährlich.

Beispiel: Wer im Jahr 2011 insgesamt 20 000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt hat, kann 20 Prozent der Kosten, also 4000 Euro, direkt von der Steuer abziehen. Daneben ist es ist ebenfalls möglich, eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse bezahlt zu bekommen. Dazu muss ein Mediziner eine solche Art der Unterstützung aber offiziell verschrieben haben.

Illegal und riskant ist es, eine Putz- oder Haushaltshilfe schwarz zu beschäftigen. Fällt die Putzhilfe beispielsweise beim Fensterputzen von der Leiter, drohen dem Arbeitgeber Ersatzansprüche von der Krankenkasse. Auch eine Geldbuße für das illegale Beschäftigungsverhältnis ist nicht ausgeschlossen, 7000 Zollkontrolleure fahnden bundesweit nach Schwarzarbeit.