Welche Rechte haben Passagiere, wenn ihre Flüge sich durch den Streik bei der Lufthansa verspäten oder ausfallen? Das Abendblatt gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wenn sich der Abflug verspätet, haben Passagiere nach der EU-Verordnung von 2004 das Recht auf Mahlzeiten und Erfrischungen. Auch dürfen sie zweimal unentgeltlich telefonieren oder E-Mails versenden. Bei Flügen bis 1500 Kilometer gilt dies bei einer Abflugverspätung ab zwei Stunden, bei Flügen von 1500 bis 3500 Kilometer bei einer Verspätung ab drei Stunden. Fällt der Flug ersatzlos aus, besteht neben der Erstattungen für das Ticket nach der EU-Verspätungsverordnung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Sie beträgt je nach der Distanz des Fluges zwischen 250 und 600 Euro. Dies gilt aber nicht bei "außergewöhnlichen Umständen". Die Lufthansa beruft sich aber auch beim Streik ihrer Belegschaft auf höhere Gewalt. "Die Gerichte sehen dies allerdings anders. Ein Streik der eigenen Belegschaft ist auch nach der EU-Verspätungsverordnung kein außergewöhnlicher Umstand", sagt Stefanie Bergmann, Spezialistin für Reiserecht bei der Hamburger Anwaltskanzlei Vagt, Bergmann Werthebach. Der Passagier könnte also die Zahlung einklagen.

Wird ein Anschlussflug verpasst, muss die Lufthansa nur dann die Ticketkosten für den Weiterflug übernehmen, wenn der Passagier nicht weiterfliegen kann. Kann ein Geschäftstermin nicht wahrgenommen werden und kommt etwa ein wichtiger Abschluss nicht zustande, kann Schadenersatz gefordert werden. "Dies geht aber nur, wenn sich nachweisen lässt, dass das Geschäft daran scheiterte, dass der Passagier nicht zur rechten Zeit vor Ort war", sagt Bergmann.