Berlin. Nachdem jahrelang Videos gesperrt wurden, gibt es endlich eine Einigung zwischen der Gema und YouTube. Wird jetzt aber alles besser?

„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar.“ Dieser Satz, der vor vielen YouTube-Videos auf einer roten Warntafel angezeigt wurde, erzürnte seit 2009 die Gemüter im Netz. Er verhinderte, dass sich deutsche Nutzer Musikvideos von Stars wie Beyoncé oder Justin Bieber auf YouTube anschauen konnten.

Mit der Einigung zwischen der Videoplattform YouTube und der Verwertungsgesellschaft Gema scheint diese Zeit vorbei zu sein. Doch ist dem wirklich so? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Wie viele Videos auf YouTube waren wegen des Streits mit der Gema gesperrt?

Laut des Statistikdienstes Statista konnten Nutzer in Deutschland im Jahr 2013 nur etwa 40 Prozent der 1000 beliebtesten YouTube-Videos sehen.

Verschwinden jetzt alle roten Tafeln mit dem Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar“?

Nein. Zunächst sollen die gesperrten Videos nach und nach freigeschaltet werden – allerdings längst nicht bei allen Clips. Ist der Künstler oder seine Plattenfirma kein Gema-Mitglied und macht andere Urheber-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte geltend, könnten die betreffenden Videos weiterhin blockiert sein.

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Auf was müssen Nutzer achten, wenn sie Videos auf YouTube hochladen?

Wollen Nutzer ein Video auf YouTube stellen, sollten sie vorher auf der Internetseite der Verwertungsgesellschaft überprüfen, ob die darin verwendeten Musiktitel auch tatsächlich bei der Gema gelistet ist. Musik von Gesellschaften, die eventuell keine Vereinbarung mit YouTube haben, könnten dagegen weiterhin gesperrt werden.

Wie viele Musiker profitieren von dem Deal?

Laut einer Gema-Sprecherin betrifft die Einigung alle 70.000 Mitglieder der Verwertungsgesellschaft. Darunter sind Komponisten, Textdichter und Musikverleger.

Wie viel Geld muss YouTube nun an die Gema zahlen?

Für jeden Klick auf eines ihrer Videos erhalten von der Gema vertretene Künstler einen kleinen Beitrag von YouTube. Über die genaue Höhe wurde Stillschweigen vereinbart. In einer vom Oberlandesgericht München Anfang des Jahres abgewiesenen Klage forderte die Verwertungsgesellschaft pro Abruf 0,375 Cent, insgesamt 1,6 Milliarden Euro.

Die Zahlung, zu der sich YouTube jetzt freiwillig bereit erklärt hat, dürfte weitaus niedriger ausfallen. Für die Jahre ab 2009, in denen es keinen Lizenzvertrag gab, haben sich beide Parteien auf eine Abschlagszahlung geeinigt.

Ist der Streit nun beigelegt?

Rechtlich ja, inhaltlich nein. Zwar haben YouTube und die Gema vereinbart, dass das Videoportal Abrufzahlen an die Verwertungsgesellschaft meldet und entsprechende Zahlungen leistet. Aber YouTube bleibt bei seiner Auffassung, dass es nicht für die hochgestellten Inhalte verantwortlich ist.

Was bedeutet die Einigung für andere Portale?

Sie sind weiterhin in einer unsicheren Rechtslage, weil es sich bei der Vereinbarung um eine außergerichtliche Einigung handelt, die nur für die Streitparteien Gema und YouTube Gültigkeit hat. Bei anderen Auseinandersetzungen mit der Gema besteht also weiterhin eine unsichere Rechtslage.

Dürfen Nutzer jetzt beliebig Musik auf YouTube hochladen?

Nein. Nur wer die Nutzungsrechte an einem Lied besitzt, darf es auch auf YouTube stellen. Ist dies nicht der Fall, ist es zwar abspielbar. Aufgrund von Urheberrechtsverletzungen könnte das aber juristische Probleme machen. Zudem gilt die Einigung nur für von der Gema wahrgenommen Rechte, insbesondere von Komponisten und Textern. Bei produzierten Songs müsste dagegen die Einverständnis der Plattenfirmen eingeholt werden.

Was droht Nutzern, die ohne Einverständnis Songs auf YouTube hochladen?

Die betroffenen Künstler oder Plattenfirmen können sich an YouTube wenden und fordern, dass der Beitrag gelöscht wird. Verlangen sie, an den Werbeeinnahmen beteiligt zu werden, erteilen sie eine Art nachträgliche Genehmigung. Im schlimmsten Fall droht dem Nutzer eine Abmahnung. Zudem kann YouTube bei wiederholten Verstößen gegen das Urheberrecht den Account löschen.

Können Nutzer Songs covern und bei YouTube hochladen?

Wird der Song geändert auf YouTube gestellt, braucht es dazu die Einwilligung des Urhebers, weil dieser einen Anspruch darauf hat, dass sein Material nicht verfälscht wird. Bei nachgesungenen Originalsongs ohne Veränderungen ist das auch ohne Einwilligung des Urhebers möglich – soweit dieser Gema-Mitglied ist. (mit dpa)