Luxemburg. Im Prozess um fehlerhafte Brustimplantate entschied der EuGH, dass für eine deutsche Klägerin kein Schadenersatzanspruch bestehen.

Im Skandal um fehlerhafte Brustimplantate hat der Europäische Gerichtshof gegen eine Klägerin aus Deutschland entschieden. Demnach besteht laut EU-Recht keine Grundlage für Schadenersatzansprüche einer Patientin an die Versicherung des französischen Herstellers. Zu diesem Schluss kamen die höchsten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg.

2010 war aufgeflogen, dass der französische Hersteller Poly Implant Prothèse SA, kurz PIP, jahrelang für Brustimplantate billiges und potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon verwendet hatte. Etwa 400.000 Frauen weltweit sollen die fehlerhaften Implantate erhalten haben – davon etwa 5000 in Deutschland. Dazu gehört die Klägerin, die Ansprüche vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geltend machen will.

Fehlerhafte Implantate – Versicherer des Hersteller muss nicht zahlen

Die Frau fordert Geld von der Versicherung des französischen Herstellers, der Versicherer beruft sich jedoch auf eine Klausel in seinem Vertrag mit PIP, wonach die Deckung nur für Schäden in Frankreich gilt. Das Oberlandesgericht hatte den EuGH gefragt, ob dies gegen das in der Europäischen Union geltende Diskriminierungsverbot auf Grundlage der Staatsangehörigkeit verstößt.

Der Gerichtshof kam allerdings zu dem Ergebnis, dass das Diskriminierungsverbot nicht geltend gemacht werden kann, um die Territorial-Klausel des Versicherers anzufechten. Der hier vorliegende Sachverhalt falle nach jetzigem Stand nicht unter das EU-Recht. Die Entscheidung geht nun zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Es ist nicht der einzige Skandal um fehlerhafte Implantate. Im vergangenen Jahr ist der US-Pharmakonzern Johnson & Johnson ist wegen fehlerhafter Scheiden-Implantate verurteilt worden. (dpa/lhel)