Karlsruhe. Wer zu lange oder falsch auf Supermarkt- oder Klinik-Parkplätzen parkt, kann dort Strafzettel kassieren. Doch was genau ist rechtens?

Wann Falschparker für ein Knöllchen auf privaten Kundenparkplätzen zahlen müssen, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe präzisiert. Autofahrer können sich demnach künftig nicht mehr vor der Zahlung drücken, indem sie pauschal behaupten, sie hätten ihr Auto nicht selbst abgestellt.

Grundsätzlich kann ein Strafzettel des Betreibers zwar nur den tatsächlichen Fahrer treffen. Der Überwachungsfirma sei es in den meisten Fällen aber nur möglich, den Halter des Autos ausfindig zu machen. Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er laut Urteil selbst auf den Kosten sitzen (Az. XII ZR 13/19).

Knöllchen auf Kundenparkplatz: Halterin muss erneut vor Gericht

Bisher waren viele Amts- und Landgerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das machte es Falschparkern leicht, sich aus der Affäre zu ziehen – sie konnten einfach pauschal behaupten, es nicht gewesen zu sein.

In dem Fall hatte eine Frau drei Knöllchen nicht bezahlt, deren Auto zu lang oder unberechtigt auf zwei Krankenhaus-Parkplätzen stand. Das Landgericht Arnsberg muss sie nun erneut dazu befragen, wer – wenn nicht sie – das Auto abgestellt hat.

Gestritten wird um knapp 215 Euro: 75 Euro für die Knöllchen plus die Kosten, die der Überwachungsfirma nach eigener Darstellung für die Halteranfragen und die Inkassofirma entstanden sind.

(dpa/cho)