Berlin/Münster. Die Telekom darf „StreamOn“ vorerst nicht mehr anbieten. Richter halten die Leistung für Mobilfunkkunden für unvereinbar mit EU-Recht.

Die Telekom darf ihren Mobilfunkkunden bis auf Weiteres nicht mehr das Produkt „StreamOn“ anbieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden, nachdem die Telekom Deutschland GmbH ein Eilverfahren gegen die Bundesnetzagentur angestrengt hatte. Zuvor hatte schon das Verwaltungsgericht in Köln gegen die Telekom entschieden. (AZ 13 B 1734/18))

„StreamOn“ erlaubte es Mobilfunkkunden der Telekom, einige Online-Dienste ohne Verbrauch ihres Datenvolumens zu nutzen, dazu gehört zum Beispiel die Mediathek der ARD. Die Bundesnetzagentur hatte festgestellt, dass „StreamOn“ gegen den im EU-Recht verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, weil die Leistung nur in Deutschland zu nutzen sein sollte und Kunden mit bestimmten Mobilfunktarifen in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming einwilligten, so die Begründung des OVG in Münster.

Die Telekom hatte „StreamOn“ mit einer großen Kampagne beworben, unter anderem mit Werbespots mit den Schauspielern Fahri Yardim und Christian Ulmen. In der jetzigen Form darf die Telekom den Dienst vorerst nicht mehr anbieten. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, ein separates Hauptsacheverfahren am Kölner Verwaltungsgericht läuft noch. Die Einwände der Bundesnetzagentur seien aber „voraussichtlich rechtmäßig“, so das Gericht.

Ein Sprecher der Bundesnetzagentur sagte nach der Gerichtsentscheidung: „Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen.“

(ba/dpa)