Berlin. Selbst wenn sich die Nachbarn sehr gestört fühlen: Lärm von Kindern müssen sie im normalen Rahmen ertragen. Das entschied ein Gericht.

Wegen lauten Nachbarskindern darf niemand seine Miete mindern. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 63 S 303/17). Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 7/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

Kinderlärm ist grundsätzlich kein Mietmangel, entschied das Gericht. Ein Mangel sei nur gegeben, wenn die Geräusche das „sozialadäquate Maß“ überschritten. Gelegentlicher Lärm durch Springen und Rennen reichten dem Gericht nicht.

In dem verhandelten Fall hatte die Bewohnerin einer Erdgeschosswohnung genug von dem Lärm der Kinder in der Wohnung über ihr. Diese würden ständig durch die Wohnung rennen, so dass bei ihr in den Schränken die Gläser klirrten. Auch gebe es oft laute Streitereien.

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Mieterin wollte Lärm beendet und Miete gemindert haben

Die Frau verlangte von ihrer Vermieterin nicht nur, dass diese die Störung beseitigt. Sie wollte zugleich ihre Miete mindern und verlangte vor Gericht zu viel gezahlte Miete zurück. Ohne Erfolg: Nach einer Zeugenanhörung lehnte die Kammer die Berufung ab. Zwar hätten auch die Zeugen erklärt, die Kinder durchaus gehört zu haben – allerdings in einem vertretbaren Maße. Der Fall war zuerst 2016 verhandelt worden.

Dass Kinder generell wahrnehmbar seien, liege auf der Hand, so die Richter. Ebenso sei es bei Dielenböden in Altbauten gerichtsbekannt, dass diese bei einem Rennen von Kindern oder Springen schwingen und sich dies derart in die angrenzenden Wohnungen überträgt, dass dort Gegenstände leicht vibrieren. (dpa/moi)