Karlsruhe/Berlin. Wird Mietern aus Eigenbedarf gekündigt, muss laut BGH eine gründliche Prüfung folgen. Notfalls müsse ein Gutachter hinzugezogen werden.

Kündigungen aus Eigenbedarf beschäftigen immer häufiger die Gerichte – was dazu führt, dass viele Fälle nicht detailliert genug behandelt werden. Diese Tendenz hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) erkannt und könnte ihr demnächst einen Riegel vorschieben.

Am 22. Mai stehen zwei Urteile zu Eigenbedarfskündigungen an. In dem einen Fall wehren sich zwei Mieter mit Verweis auf verschiedene Krankheiten gegen den Rausschmiss aus einer Doppelhaushälfte in dem kleinen Ort Kabelsketal in Sachsen-Anhalt. Die Vorinstanz war der Ansicht, ein Umzug sei den Mietern zumutbar. Dagegen zogen diese vor den BGH (VIII ZR 167/17).

In dem anderen Fall darf eine Seniorin laut einem Urteil des Berliner Landgerichts in der Wohnung bleiben: Die 80-Jährige, die seit 45 Jahren dort wohnt und der Demenz attestiert wurde, sei ein Härtefall. Dagegen legte ein Familienvater Revision vor dem BGH ein. Die Familie mit zwei kleinen Kindern lebt in einer Zwei-Zimmer-Wohnung und braucht selbst mehr Platz (VIII ZR 180/18).

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BGH: Gründliche Prüfung, ob Härtefall oder nicht

Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe deutete es sich am Mittwoch an, dass die Urteile vom BGH aufgehoben werden. In beiden Fällen vermissten die höchsten deutschen Zivilrichter eine gründliche Prüfung. Welche Verschlechterung durch einen Umzug für einen Mieter konkret zu befürchten sei, müsse notfalls ein Gutachter klären.

Über die Härteklausel wird zunehmend verhandelt, weil Wohnungsnot herrscht und die Menschen immer älter werden. Nur ein genauer Blick soll klären dürfen, ob ein Mieter vor die Tür gesetzt werden kann oder ob er wegen eines Härtefalls in der Wohnung bleiben darf. (dpa/cho)