Karlsruhe. Der BGH hat die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt. Sie dürfen an Feriengäste vermieten – auch gegen den Willen anderer Vermieter.

Das Urteil dürfte viele Wohnungsbesitzer freuen: Sie dürfen ihre Wohnung an Feriengäste auch dann vermieten, wenn die Mehrheit der Miteigentümer im Haus dagegen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden. Das Urteil (AZ: V ZR 112/18) ist rechtskräftig.

Die Klage einer Eigentümergemeinschaft aus Nordrhein-Westfalen ist damit endgültig gescheitert. Eine Frau aus Papenburg im Emsland wollte ihre Wohnung an Werksarbeiter vermieten, die häufig wechselten – die anderen Parteien im Haus hatten was dagegen. Sie beschlossen mit einer Mehrheit von 75 Prozent, dass die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Mieter nicht mehr zulässig ist.

Alle Eigentümer müssen zustimmen – nicht nur die Mehrheit

Die Frau klagte gegen den Beschluss – und bekam in allen Gerichtsinstanzen Recht. Zur Begründung teilten die BGH-Richter nun mit, das Verbot greife unzulässig in die Eigentumsrechte ein. Der Eigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass die ursprünglich erlaubte Nutzung nicht ohne seine Zustimmung eingeschränkt wird, heißt es weiter. Die Eigentümergemeinschaft könne die Teilungserklärung nur mit der Zustimmung aller Eigentümer ändern.

Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf die Rechte einer Eigentümergemeinschaft - Städte und Gemeinden können die Vermietung an Feriengäste wegen Zweckentfremdung weiterhin verbieten.

Die Vermietung als Ferien- oder Werkswohnung ist gesetzlich grundsätzlich erlaubt. (sdo/rtr)