Karlsruhe. Ein 18-jähriger Gymnasiast brach 2013 im Sportunterricht zusammen. Heute ist er schwerbehindert. Hätte der Lehrer besser helfen müssen?

Aus dem Nichts bricht ein Schüler beim Aufwärmen im Sportunterricht zusammen. Sein Gehirn wird daraufhin nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt. Der damals 18-Jährige trägt Hirnschäden davon, die nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Sechs Jahre ist das her. Der junge Mann aus Wiesbaden ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert. Und verklagte das Land Hessen jetzt wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen (Az. III ZR 35/18). Hätte sein Lehrer anders reagieren müssen?

Diese Frage ließ der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag noch unbeantwortet, betonte aber, dass Lehrer im Sportunterricht generell eine Erste-Hilfe-Pflicht haben. Konkret heißt das: Es ist ihre Amtspflicht, rechtzeitig und ordnungsgemäß zu helfen. Und zwar indem sie alles tun, was erforderlich, aber auch zumutbar ist, so der BGH.

Schnelle Hilfe- So reagiert man nach einem Unfall richtig

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    Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf und wies es zur Neuverhandlung zurück.

    BGH-Urteil zu Erster Hilfe ist ein Teilerfolg für den Schüler

    Der inzwischen 24-jährige Kläger forderte mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld, gut 100.000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll. Der junge Mann muss wegen seiner Schwerbehinderung rund um die Uhr betreut werden.

    Für den Schüler ist der BGH-Spruch ein Teilerfolg. Ob die Lehrer die Amtspflicht in dem Fall verletzt haben, muss erst noch festgestellt werden.

    Dass das Wissen über Erste Hilfe generell noch ausbaufähig ist, wurde bereits erkannt. Deshalb soll bald Reanimation als Fach in die Schulen kommen.

    (dpa/cho)