Bochum. Der alte Vermieter gab ihnen ein lebenslanges Wohnrecht, der neue wollte ihnen kündigen. Nun urteilte der BGH zu Gunsten der Mieter.

Da dürften die Mieter kräftig aufgeatmet haben: Nach 37 Jahren Mietzeit in ihrem Wohnhaus einer Bochumer Bergarbeitersiedlung waren sie gekündigt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am Mittwoch aber, dass sie dort wohnen bleiben dürfen. Wegen eines lebenslangen Wohnrechts, das ihnen einst die Stadt zugesichert hatte.

Die hatte das Zwei-Parteien-Haus in den 1970er-Jahren vom Eschweiler Bergwerksverein (EBV) gekauft und es 2012 wieder veräußert. Der neue Vermieter zog selbst ein und kündigte 2015 den langjährigen Mietern.

Vermieter beriefen sich auf Sonderkündigungsrecht

Anders als Mieter dürfen Vermieter eigentlich nicht grundlos kündigen. In diesem Fall aber wurde ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht, das besagt, dass ein Vermieter eine Kündigung dann nicht zu begründen braucht, wenn er selbst in dem Haus wohnt und dieses über höchstens zwei Wohnungen verfügt.

Allerdings hatte die Stadt in den Kaufvertrag schreiben lassen, dass die Mieter ein lebenslanges Wohnrecht genießen. Kündige der Vermieter trotzdem, behalte sich die Stadt ein Wiederkaufsrecht vor.

Auch Vorinstanzen hatten die Kündigung gekippt

Eine Klage der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht abgeschmettert. Der 8. Zivilsenat des BGH schloss sich dem jetzt in einer Revision an.

Bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht handele es sich „um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, der dem Mieter der betreffenden Wohnung eigene Rechte gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter einräumt“. Das schließe eine Kündigung aus. Nur bei erheblicher Verletzung der eigenen Pflichten, etwa bei Mietrückständen, könnten die Mieter ihre Wohnung verlieren. Sie ließen sich aber nichts zuschulden kommen.

Der BGH betonte „die hohe Schutzbedürftigkeit“ der Beklagten als langjährige Mieter und die Verantwortung der Stadt als Eigentümerin und Verkäuferin. Das vereinbarte Wiederkaufsrecht belege, das sie einen umfassenden Schutz für die Mieter habe herbeiführen wollen.

• Dieser Bericht ist zuerst auf WAZ.de erschienen