Stuttgart. Eine Frau besuchte in ihrer Kur ein Wirtshaus. Als sie dort stürzte, wollte sie einen Arbeitsunfall geltend machen – und scheiterte.

Wer während einer Kur eine Kneipe besucht und dabei stürzt, kann das nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Ausflüge dieser Art unterliegen nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das baden-württembergische Landessozialgericht in einem am Dienstag in Stuttgart veröffentlichten Urteil entschied.

Beim Besuch im Wirtshaus stehe nicht die Förderung des Kurerfolgs im Vordergrund, sondern private Geselligkeit und „Genusserleben“, hieß es. (AZ: L 8 U 3286/17)

Eine 53-Jährige hatte geklagt, weil sie während einer Kur im Herbst 2016 in Todtmoos (Kreis Waldshut) bei einem abendlichen Besuch in einem Wirtshaus gestolpert war. Dabei fiel sie auf die linke Hand und brach sich den Ringfinger. Von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wollte sie das Unglück als Arbeitsunfall anerkannt haben. Begründung: Der Ausflug mit anderen Rehabilitanden sei Teil der Therapie gewesen.

Keine ärztliche Empfehlung zum Kneipenbesuch

Auf Rückfrage der Berufsgenossenschaft ließ die Klinik allerdings wissen, dass es keine Empfehlung der Ärzte zum Kneipenbesuch gegeben habe, sondern nur den allgemeinen Rat, gemeinsam mit anderen Patienten etwas zu unternehmen. Die Gruppe sei auch nicht von Therapeuten begleitet worden. Daraufhin lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ab, wogegen die 53-Jährige klagte.

Das Landessozialgericht vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass die Versicherung nur greife, wenn „ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen“ bestehe. Der Spaziergang, die Einkehr in die Gaststätte und der anschließende Rückweg zur Klinik seien weder ärztlich angeordnet noch therapeutisch begleitet gewesen. (epd)