Berlin. Auf Ärzteportalen werden Mediziner bewertet. Eine Ärztin ist gegen ihren Willen gelistet – und klagt. Wichtige Fragen und Antworten.

Millionen von Patienten klicken sich Monat für Monat durch Internet-Bewertungsportale für Mediziner. Misslich nur, wenn ein Arzt sich ungerecht behandelt fühlt und aus dem Portal gelöscht werden will.

Die Hürden dafür sind hoch: Am Bundesgerichtshof in Karlsruhe wird am Dienstag diese Frage nicht zum ersten Mal verhandelt. Es geht um eine Ärztin aus Köln, die sich zu Unrecht kritisiert sieht.

Worum geht es?

Eine Kölner Hautärztin ist gegen ihren Willen bei dem Ärztebewertungsportal Jameda gelistet und will alle sie betreffenden Einträge dort streichen lassen. Sie begründet das damit, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzt ist.

Wenn sie dort gar nicht gelistet sein will, warum darf Jameda ihr Profil dennoch aufführen?

Zunächst ganz einfach deshalb: Ärzte müssen es wegen des öffentlichen Interesses und im Sinne der freien Arztwahl hinnehmen, dass sie in solchen Portalen auftauchen und dort – natürlich unter Einhaltung bestimmter Standards – von Patienten bewertet werden. Sich einfach löschen lassen, das geht nicht, hat der BGH bereits im September 2014 grundsätzlich entschieden.

Im damaligen Fall wurde es einem Gynäkologen nicht erlaubt, aus dem Portal zu verschwinden. Das öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung, entschieden damals die Richter (Az.: VI ZR 358/13).

Wieso sieht die Ärztin Chancen auf Löschung?

Experten erwarten in Karlsruhe keine grundsätzliche Entscheidung.
Experten erwarten in Karlsruhe keine grundsätzliche Entscheidung. © dpa | Uli Deck

Sie ist der Ansicht, dass der BGH bei dieser Entscheidung einen wichtigen Aspekt noch nicht berücksichtigt hat: Dass Jameda nämlich auch als Werbeplattform für Ärzte dient, die dort kostenpflichtig für sich Werbung machen können. Die Werbeeinblendungen seien kein echter Nutzen für die Patienten, sondern gezielte Desinformation und behinderten sie in der Ausübung ihres Berufes, moniert die Klägerin.

Wie kommt sie darauf?

Hintergrund ist das Geschäftsmodell von Jameda. Das Portal bietet Ärzten auf Wunsch verschieden gestaffelte kostenpflichtige Pakete an. Je nach Monatsbeitrag können Mediziner als Gold- oder Platinkunde ein eigenes Foto nebst Text mit ausführlicher Eigenwerbung in ihr Profil einstellen. Bei Ärzten, die diesen kostenpflichtigen Service nicht in Anspruch nehmen, sind nur die Basisdaten zu sehen: Ein graues Einheitsprofilbild nebst Adresse und fachlicher Orientierung.

Was ist daran schlimm?

Bei der Klägerin, die kein zahlender Kunde von Jameda ist, führt das dazu, dass das Internetportal zu ihrem Profil Werbeanzeigen anderer, zahlender Ärzte einblendet, mit denen der jeweilige Nutzer auf deren Seiten aufmerksam wird. Geht man hingegen auf das Profil eines zahlenden Kunden, so ist dieser vor Anzeigen der Konkurrenz geschützt - der Patient sieht in diesem Moment nur das angeklickte Profil des Gold- oder Platinkunden und kein anderes.

Was sagt Jameda dazu?

Das Portal betont seine Neutralität bei den Bewertungen. „In keiner Weise ist die Frage „Kunde oder nicht Kunde“ relevant für die Bereitstellung von Bewertungen. Da ist die Plattform absolut neutral“, sagt eine Sprecherin. Nur wenn man auf einzelne Profile klickt, tun sich Unterschiede auf - und das sei durch die Werbefreiheit gedeckt. „Wir haben nicht den geringsten Zweifel daran, dass jeder Patient mündig und frei entscheiden kann und von uns in keiner Weise in die Irre geführt wird“, sagt eine Sprecherin. Außerdem seien die werblichen Anzeigen der zahlenden Ärzte ganz klar als solche gekennzeichnet.

Was erwarten Experten von der Entscheidung?

Auf jeden Fall keine grundsätzliche Änderung der BGH-Entscheidung von 2014. „Nach bisheriger Rechtsprechung hat die Ärztin wenig Chancen“, erläutert die Juristin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. „Wenn ich in der Öffentlichkeit tätig bin, muss ich mir viel gefallen lassen.“ (dpa)