Düsseldorf. Die Unterhaltssätze für getrennt lebende Kinder steigen. Manche Elternteile müssen ab 2018 dennoch weniger zahlen.

Minderjährige Trennungskinder haben zum kommenden Jahreswechsel bundesweit Anspruch auf einen höheren Mindestsatz beim Unterhalt. Dann tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf am Montag mitteilte.

Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat. Dennoch dürfte für etliche Trennungskinder weniger bezahlt werden als vorher. Das liegt an den neuen Einkommensklassen.

Mindestunterhalt in drei Altersstufen

So landen viele Besserverdiener mit der neuen Tabelle in einer niedrigeren Einkommensklasse. „Dieser Effekt lässt sich nicht vermeiden“, sagte Heinrich Schürmann, Sprecher des Deutschen Familiengerichtstages, auf Anfrage. Das Oberlandesgericht wollte sich zu den realen Auswirkungen nicht äußern.

„Das ist in jedem Fall eine deutliche Verschlechterung für diejenigen, die auf den Unterhalt angewiesen sind“, sagte Erika Biehn, Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, auf dpa-Anfrage. Durch die Verschiebung der Einkommensgruppen um 400 Euro „wird es für die einen noch schwerer, aus Hartz IV herauszukommen, andere könnten dadurch erst reinrutschen“.

Mindestunterhalt steigt um sechs Euro

„Zu massenhaften Absenkungen des Unterhalts wird es erfahrungsgemäß nicht kommen“, sagte dagegen Rechtsanwalt und Familienrechtler Jörn Hauß, Mitglied der Leitlinien-Kommission. Bei Veränderungen der Sätze von maximal fünf Prozent blieben die alten Beträge in Kraft. Damit könne das Gros der Unterhaltsempfänger mit gleichbleibenden Summen rechnen.

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Auch Einkommensgruppen angehoben

Die Einkommensgruppe wurde das erste Mal seit zehn Jahren angehoben.
Die Einkommensgruppe wurde das erste Mal seit zehn Jahren angehoben. © dpa | Karl-Josef Hildenbrand

Die gesetzliche Erhöhung des Mindestunterhalts zieht eine Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen nach sich. Die Bedarfssätze der Tabelle werden in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Gruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Einkommensgruppen werden erstmals seit zehn Jahren angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro statt bisher bis 1500 Euro und endet bei 5500 Euro statt bisher bei 5100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert, wobei auch bei ihnen die geänderten Einkommensklassen greifen.

Nächste Änderung zum Jahreswechsel 2019

Durch die unveränderten Sätze für die Volljährigen werde eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermieden, so die Begründung des Gerichts.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die nächste Änderung werde voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen. (dpa)