Nürnberg. Bilder von Dashcams dürfen nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess verwendet werden. Ein Lkw-Fahrer bewies mit Videos nun seine Unschuld.

In einem Zivilprozess um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall dürfen Videoaufzeichnungen aus dem Auto eines Unfallbeteiligten verwendet werden. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied, wiegt das Interesse eines Beklagten an einem effektiven Rechtsschutz schwerer als das Interesse des Unfallgegners an seinen Persönlichkeitsrechten – vor allem dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht verfügbar sind. Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intims- oder Privatsphäre eingegriffen. Damit bestätigte das OLG ein Urteil des Landgerichts Regensburg.

Das OLG betonte aber auch, dass die Frage, ob Aufzeichnungen von Armaturenbrett-Kameras, sogenannte Dashcams, verwendet werden dürfen, immer eine Einzelfallentscheidung ist. Den Angaben zufolge ist dies die erste Entscheidung eines OLG zu dieser Thematik. (AZ: 13 U 851/17)

Lkw fuhr auf Auto des Klägers auf

Im konkreten Fall ging es um einen Unfall auf der Autobahn A5 bei Karlsruhe. Der Lkw des Beklagten fuhr dort hinten links auf den Pkw des Klägers auf, dabei entstand ein erheblicher Schaden. Der Autofahrer forderte vom Lkw-Fahrer vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 Euro. Nach Ansicht des Pkw-Lenkers fuhr der Lkw zu schnell und hielt nicht genügend Abstand, als das Auto verkehrsbedingt abbremsen musste.

Der Lkw-Fahrer wies diese Darstellung zurück. Vielmehr sei der Pkw von der linken Spur auf die rechte gewechselt und habe gebremst. Der Lkw-Fahrer habe den Unfall nicht verhindern können.

Gutachter erkennt dank Dashcam Unschuld des Lkw-Fahrers

Um seine Unschuld zu beweisen, wollte er erreichen, dass das Video aus seiner „Dashcam“ als Beweismittel zugelassen wird. Ein Gutachter vor dem Landgericht Regensburg erklärte, dass er mit der Auswertung der Videobilder feststellen konnte, dass die Version des Lkw-Fahrers zutreffend sei.

Der Schadensersatz fordernde Pkw-Fahrer argumentierte, die Verwendung der Aufnahmen sei rechtswidrig, weil damit sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Wie schon das Landgericht Regensburg war das OLG Nürnberg anderer Meinung.

Nur relevante Szenen werden im Zivilprozess verwertet

Im Zivilprozess gehe es nur um die Verwertung relevanter Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Deshalb dürften die Bilder ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten zeigten. So richteten sich die Aufnahmen – wie etwa bei der Videoüberwachung oder Telefonmitschnitten – nicht gegen einzelne Personen. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht und dem Kunsturheberrecht ergebe sich nichts anderes, hieß es weiter. Es handelt sich den Angaben nach um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts in dieser Frage. Nach dessen Beschluss nahm der Kläger seine Berufung zurück. (dpa/epd)