Bremen. Bei Entscheidungen zum Sorgerecht hat das Kindeswohl immer oberste Priorität. Was dem Kind gut tut, darf es auch selbst mitbestimmen.

Lehnt ein Kind das von einem Elternteil beantragte gemeinsame Sorgerecht ab, kann das von ausschlaggebender Bedeutung sein. In die Entscheidung darüber fließt auch das subjektive Empfinden des Kinds mit ein und der Umgang des Elternteils damit. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden (Az.: 5 UF 110/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall lebt der Sohn nach seiner Geburt 2005 bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Ende 2015 beantragte der Vater das gemeinsame Sorgerecht.

Ohne Erfolg. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile widerspräche dem Kindeswohl. Zwischen den Eltern, die unterschiedliche Erziehungsziele verfolgten, bestehe ein tiefgreifender Konflikt. Dieser wirke sich bereits belastend auf das Kind aus.

Reaktion auf Wahrnehmung des Kindes entscheidend

Die Richter hoben hervor, dass der Sohn das gemeinsame Sorgerecht ablehne. Er nehme es seinem Vater übel, dass dieser versuche, die aktuelle Situation zu verändern. Außerdem habe der Junge Bedenken, weil sich sein Vater mit dessen Freundin streite. Außerdem störe er sich an der Art, wie sein Vater die im Haushalt lebende Katze behandele.

Daran ändere auch der Hinweis des Vaters nichts, er halte seine Katze artgerecht und die Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin habe sich nicht so abgespielt, wie sein Sohn das geschildert habe. Die Richter betonten, es gehe nicht allein um das, was objektiv geschehen sei, sondern auch darum, wie der Vater auf die Wahrnehmung seines Kinds reagiere. Er widerspreche der Darstellung seines Sohns zunehmend. Damit löse er die Vorbehalte des Jungen ihm gegenüber gerade nicht auf. (dpa)