Berlin/Wien. Tochter studiert, Vater bezahlt. So lief das über Jahre hinweg. Bis jetzt das oberste österreichische Gericht einen Riegel vorschob.

Die heute 28 Jahre alte Frau hatte es mit dem Studienabschluss anscheinend nicht so eilig. Zunächst studierte sie im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 Theaterwissenschaften. Als ihr das nicht mehr gefiel, sattelte sie im Wintersemester 2008/2009 um und begann ein Architekturstudium an der TU Wien.

So weit, so normal. Ein bisschen Ausprobieren darf schon sein, auch beim Studienfach. Zumal wenn der Vater monatlich 600 Euro Unterhalt zuschießt, wozu ihn 2008 ein Bezirksgericht verpflichtet hatte.

13 Semester für den Bachelor-Abschluss

Also ließ die Studentin die Sache weiterhin langsam angehen. Im November 2014, somit erst im 13. Semester, schloss sie ihr Bachelorstudium in Architektur erfolgreich ab – und begann anschließend mit einem Masterstudium in Architektur. Da wurde es dem Vater zuviel. Er beantragte die teilweise Rückzahlung seines Unterhalts. Während die erste Instanz seine Forderung zurückwies, bekam er nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) Österreichs Recht: Ab 1. Dezember 2013 entfällt rückwirkend seine Unterhaltspflicht.

Für die Tochter bedeutet das Urteil: Die Langzeitstudentin muss insgesamt 32.000 Euro zahlen. Rund 24.000 Euro an den Vater als zu Unrecht kassierten Unterhalt sowie etwa 8000 Euro an Anwalts- und Gerichtskosten.

Gericht: Keine Gründe für längere Studienzeit

Laut dem OGH ist dem Vater der Unterhalt für die 13 Semester im Bachelorstudium nicht zuzumuten. Schließlich betrage die Regelstudiendauer sechs Semester als Vollzeitstudium, die durchschnittliche Studiendauer, die für den Unterhaltsanspruch letztlich entscheidend sei, belaufe sich auf 8,8 Semester, wie es in der Urteilsbegründung heißt.

Und weiter: „Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums.“ Das Verfahren habe „keine Umstände ergeben, die eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer rechtfertigen könnten“, so der OGH.

Auch die Möglichkeit, die beim Bachelor verbummelte Zeit durch ein zügiges Masterstudium teilweise wieder aufzuholen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter urteilten, „dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ordentliche Studien sind“, die getrennt zu sehen sein. Und die „Dauer des Bachelorstudiums steht in keinem Zusammenhang mit Bemühungen im Rahmen des Masterstudiums.“

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    So ist die Rechtslage in Deutschland

    In Deutschland sind Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1601) grundsätzlich verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer Ausbildung, also auch während eines Studiums, Unterhalt zu zahlen. Der Gesetzgeber nimmt an, dass die „Kinder“ neben ihrer Ausbildung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

    Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, denen ein angemessener Betrag für das eigene Existenzminimum zugestanden wird. Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können in der Regel 735 Euro monatlich als Unterhalt von den Eltern verlangen. Das ist der Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2017), die das Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt.

    Kinder sind frei in der Studienfachwahl

    Wichtig: Laut dem Deutschen Studentenwerk sind Eltern „in der Regel nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet“. Eine starre Altersgrenze existiere dabei nicht. Die Studenten seien auch „frei in der Wahl ihres Studienfachs und können in begrenztem Umfang den Studienort und die Fachrichtung wechseln, ohne dass der Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern verfällt“.

    Allerdings: Eltern können von ihren Kindern Informationen und Nachweise über den Fortgang des Studiums verlangen.