Hamm. Eine Querschnittsgelähmte aus Oberhausen bekommt ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro. Das Gericht urteilte, Ärzten hätten „geschlampt“.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Krankenschwester aus Oberhausen, die nach einer misslungenen Operation an der Halswirbelsäule querschnittsgelähmt ist, ein für deutsche Verhältnisse hohes Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zugesprochen. Den behandelnden Ärzten attestierte der Zivilsenat grobe Fehler. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg aus erster Instanz.

Die inzwischen 57 Jahre alte Klägerin litt über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ende des Jahres 2008 ließ sie sich in einem Krankenhaus in Wickede (NRW) untersuchen. Dort empfahlen die Ärzte eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung beziehungsweise die Fusion mehrerer Wirbel. Kurz nach der dann im März 2009 durchgeführten Operation litt die Frau an einer zunehmenden Schwäche ihrer Arme und Beine, was auch durch eine weitere Operation nicht gestoppt werden konnte und sich zu einer irreversiblen Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels entwickelte.

Auf einen Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen

Seit der Operation ist die Oberhausenerin laut OLG auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen. Aufgrund des im Prozess erörterten medizinischen Sachverständigengutachtens stehe fest, so der Senat, dass in dem Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden seien. Eine eigentlich notwendige MRT-Untersuchung sei gar nicht gemacht worden. Eine Operation sei zudem nicht zwingend notwendig gewesen. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Klägerin hätte abgeklärt werden müssen.

Auch bei der Operation hätten die Ärzte dann „geschlampt“. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese sei laut OLG „kontraindiziert gewesen“, das gelte auch für die Fusion über mehr als drei Wirbeletagen. Der Senat kommt zu dem Schluss: „Die unterlassene Befunderhebung sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen, auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Fehlern in der Diagnostik und Operationsplanung ergebe sich eine grob fehlerhafte Behandlung“, die letztlich zu den schlimmen Folgen geführt hätten. „Diese Kausalität“ habe die beklagte Klinik nicht entkräften können. Das Urteil ist rechtskräftig. (halo)

Dieser Text ist zurerst auf waz.de erschienen.