Karlsruhe. Lesben und Schwule können weder heiraten noch den gleichen Ehenamen führen. Hinter dem Begriffsstreit steckt eine politische Forderung.

Gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Möglich ist nach dem hiesigen Recht nur ein sogenannter Lebenspartnerschaftsname, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klarstellte. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Paar im Ausland eine „Ehe“ schließen konnte.

Geklagt hatten ein Deutscher und ein Niederländer, die 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hatten. Einen gemeinsamen Familiennamen konnten sie nach dem dortigen Recht nicht annehmen. Deshalb wählten sie dafür das deutsche Recht, machten dabei jedoch die Einschränkung: Einen „Lebenspartnerschaftsnamen“ wollten sie nicht haben, „da sie verheiratet seien“.

Unterschied nur in juristischer Bezeichnung

Beim BGH kamen sie damit nicht durch: Die Verfassung gebiete es nicht, dass homosexuellen Partnern anstelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Ehe offenstehen müsse. Außerdem ermögliche das deutsche Recht mit dem Lebenspartnerschaftsnamen die gewünschte Namensführung. In den deutschen Personaldokumenten werde zudem nicht kenntlich gemacht, um welche Art von Namen es sich handele. (Az.: XII ZB 609/14)

Der Unterschied zwischen Ehe- und Lebenspartnerschaftsname liegt ausschließlich in der Bezeichnung, wie das Berliner Standesamt im Bezirk Tempelhof-Schöneberg erklärt. Lebenspartner haben bei der Gestaltung des gemeinsamen Namens dieselben Wahlmöglichkeiten und unterliegen denselben Regeln wie Ehepartner.

Ungleichbehandlung bei anderen Rechten

Den Klägern wird es daher eher ums Prinzip gehen – eine „Ehe für alle“. Auch der Lesben- und Schwulenverband fordert das bereits seit langem. Gegner einer Gleichstellung argumentieren, die Verfassung verstehe unter einer Ehe lediglich die rechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau. Das Gesetz müsse daher einen Unterschied machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dennoch mehrfach die Ungleichbehandlung homosexueller Paare moniert – etwa in Fragen des Steuer- und Beamtenrechts. Gestritten wird vor Gericht auch immer wieder über das Adoptionsrecht homosexueller Paare. (dpa)