Hamburg. Patient oder Arzt: Wer muss was beweisen, wenn die Behandlung schief läuft? Viele Menschen sind sich unsicher, wie eine Umfrage zeigt.

Wenn es um Behandlungsfehler geht, sind Ärzte nur in wenigen Fällen in der Bringschuld. Sie müssen Patienten nur über einen gemachten Fehler aufklären, wenn sie ausdrücklich danach gefragt werden oder sich dadurch ein gesundheitlicher Schaden verhindern lässt. Viele Menschen wissen aber nicht, dass sie als Patienten bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler grundsätzlich die Beweislast haben. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Umfrage der Verbraucherzentrale Hamburg.

Fast die Hälfte der 300 befragten Personen sei davon ausgegangen, dass Ärzte ihre Patienten unaufgefordert über alles informieren müssen, was bei einer Behandlung schief gelaufen ist. Doch nur bei einem Aufklärungsfehler, beispielsweise wenn nicht richtig über die Risiken einer Operation oder einer Narkose informiert wurde, muss der Arzt beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat – oder dass der Patient darauf verzichtet hat, die Informationen zu bekommen.

Zahl der Behandlungsfehler zurückgegangen

Mehr als 40 Prozent der Befragten hätten außerdem angegeben, dass die zuständige Ärztekammer bei einem Behandlungsfehler der richtige Ansprechpartner sei. Tatsächlich müssen beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler aber die Krankenkassen helfen. Einige der Befragten hätten ihre Antwort damit begründet, dass ihre Krankenkasse ihnen die Unterstützung bei einem Behandlungsfehler schon einmal verweigert habe.

2015 haben laut der Bundesärztekammer 11.822 Patienten den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler gemeldet, 2014 waren es 12.053 Patienten. Im Jahr 2015 wurden 7215 Entscheidungen getroffen – in 2132 Fällen wurde ein Behandlungsfehler anerkannt. 2014 waren es 2252 Fälle. (küp/dpa)