Gelsenkirchen. Der Ex-Leibwächter von Bin Laden gilt als gefährlich. Dennoch wird er nicht aus Deutschland abgeschoben – es droht ihm sonst Folter.

Ein als gefährlich eingestufter ehemaliger Angehöriger der Leibgarde des getöteten Al-Kaida-Anführers Osama Bin Laden darf nicht nach Tunesien abgeschoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Mittwoch entschieden. Trotz der Änderungen der politischen Situation in dem Land bestehe nach wie vor ein hohes Risiko, dass dem Tunesier Sami A. bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder gar Folter drohe, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Das Gericht berief sich auf Angaben des Auswärtigen Amtes und der Antifolter-Nichtregierungsorganisation OMCT. Der Mann lebt in Bochum. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Familie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Vergangenheit des Klägers spielt für Entscheidung keine Rolle

Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster hatte im Mai vergangenen Jahres von einer „gegenwärtigen Gefährlichkeit“ des Mannes gesprochen. Ein Aufenthalt in Afghanistan zwecks militärischer Ausbildung in einem Lager der Al-Kaida und Tätigkeit in der Leibgarde Bin Ladens sei erwiesen, stellte das Gericht damals fest. Dies habe er bestritten und vorgegeben, eine religiöse Ausbildung in Karatschi erhalten zu haben. Dieses Verhalten schließe eine glaubhafte Distanzierung von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln aus. Es lasse „ihn als eine akute erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit erscheinen“, schrieb das OVG damals in sein Urteil. Damit hatte Sami A. sein Recht auf Aufenthalt verloren.

In einem anderen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2010 festgestellt, dass ihm bei einer Abschiebung nach Tunesien Folter drohe. Es erließ ein Abschiebeverbot. Nach dem sogenannten arabischen Frühling 2011 sah das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2014 die Voraussetzungen für dieses Verbot nicht mehr und hob die Entscheidung auf. Dagegen klagte der Mann.

„Die tunesischen Sicherheitsbehörden werden sich für ihn interessieren“, erläuterte der Kammervorsitzende Christian Reitemeier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. „Er ist eine so exponierte Persönlichkeit, dass er in jedem Fall zum Verhör gebeten und wohl auch festgesetzt werden würde.“ Der Richter betonte, dass die Vergangenheit des Klägers für die Entscheidung keine Rolle spielte. „Geprüft wurde tatsächlich nur, ob die Annahme, dass ihm Folter droht, immer noch gilt.“ (dpa)