Berlin. Mehr Deutsch, leichte Kontaktaufnahme – der Messenger-Dienst WhatsApp muss den Kunden besseren Service bieten, so ein Berliner Gericht.

Das Berliner Kammergericht hat dem Messenger-Dienst WhatsApp untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen statt, wie der Verband am Dienstag in Berlin mitteilte. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. (Az. 5 U 156/14)

Die Verbraucherschützer kritisieren, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingungen für Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich sind. Das Kammergericht schloss sich dieser Auffassung dem Verband zufolge an und erklärte, Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch.

Verbraucherschützer fordern mehr Transparenz von WhatsApp

Kein Kunde müsse damit rechnen, „einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“ in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein, heißt es in dem Urteil. So lange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, seien sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam. Wird das Urteil rechtskräftig, müsse WhatsApp die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise in deutscher Fassung bereitstellen, so der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die Richter monierten außerdem, dass für Verbraucher zu WhatsApp keine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme möglich ist, beispielsweise über ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer. Das Unternehmen habe zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter könnten Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Und sein Facebook-Profil habe WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen sei.

Beschwerde beim Bundesgerichtshof möglich

Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer mit der Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden muss. Das Gericht urteilte, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorgeschrieben sei.

Das Kammergericht hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Allerdings kann WhatsApp dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. (epd)