Leipzig/Düsseldorf. Eigentlich sind die Länder für die Gesundheitsvorsorge von Polizisten verantwortlich. Bei Potenzmitteln hört diese Pflicht aber auf.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Polizisten aus Nordrhein-Westfalen abgewiesen, der vom Land verlangt hatte, ihm ein Potenzmittel zu bezahlen (Az.: BVerwG 5 C 32.15). Nach Ansicht des Gerichtes müsse das Land nicht alle Medikamente und Behandlungen bezahlen, die einem Beamten verschrieben werden.

Ein Arzt hatte dem Kriminalhauptkommissar das Potenzmittel „Cialis“ verschrieben, um die anhalten Erektionsstörung des Mannes zu behandeln. Die Kosten für das Arzneimittel gegen „erektile Dysfunktion“ lagen bei 323,89 Euro. Der Polizist reichte die Rechnung beim Land NRW ein, denn schließlich sei die Heilfürsorge für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen frei. Tatsächlich muss das Land als Dienstherr der Polizisten dafür sorgen, dass die Beamten gesund ihren Dienst leisten können. Im Landesgesetz heißt es konkret, dass der staatliche Arbeitgeber „Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit“ zu übernehmen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation aber nicht. Die sexuellen Fähigkeiten und damit auch Potenzmittel seien für den Polizeidienst nicht entscheidend. Und so müsse das Land Nordrhein-Westfalen auch nicht die 323,89 Euro an den Polizisten zurückzahlen. Zudem war das Gericht der Meinung, dass diese gut 300 Euro im Vergleich zum Gehalt eines Hauptkommissars „nicht unzumutbar“ seien. (dpa/ac)