Gelsenkirchen. Auch bei geringem Haschischkonsum droht Kraftfahrern der Führerscheinverlust. Das machte nun das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klar.

Die Justiz setzt auf absolute Sicherheit bei illegalen Drogen im Straßenverkehr. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen lehnte es am Mittwoch ab, Haschkonsumenten höhere Grenzwerte am Steuer zu erlauben.

Damit bleiben fünf Fahrer aus Essen, Bochum und Gelsenkirchen weiter ohne Führerschein. Sie waren in Verkehrskontrollen aufgefallen. Ihre Blutproben ergaben THC-Werte zwischen 1,1 und 2,8 Nanogramm. THC ist die Substanz des Rauschgiftes Cannabis, die die Psyche verändert. Seit dem 23. Oktober 2014 stehen die Regeln für den Entzug des Führerscheins durch die Behörden eigentlich fest, weil das Bundesverwaltungsgericht den Grenzwert von einem Nanogramm THC genehmigt hatte. Wessen Blut einen höheren Wert aufweist, der ist den Führerschein los, wenn er zudem als „gelegentlicher Konsument“ gilt. Bei diesem Wert, so die Leipziger Richter, könne festgestellt werden, dass der Kraftfahrer seinen Drogenkonsum und das Fahren nicht trennt.

Kommission empfiehlt THC-Grenzwert von drei Nanogramm

Dieses Urteil stieß auf Kritik der „Grenzwertkommission“. Sie empfahl im September 2015 einen neuen Grenzwert von drei Nanogramm. Diese Kommission hat Gewicht, denn sie ist von Rechts- und Verkehrsmedizinern gegründet worden und berät die Bundesregierung. Auf ihre Empfehlung hatten die fünf Kiffer am Steuer ihre Klage gegen den Führerscheinentzug gestützt. Ausführlich vernahm die Kammer deshalb den Vorsitzenden der Grenzwertkommission, den Toxikologen Thomas Daldrup vom Düsseldorfer Uni-Klinikum. Er erklärte, wie komplex die Bewertung der Fahrtüchtigkeit nach Drogenkonsum sei und wie lange THC im Blut nach einem Joint noch nachzuweisen sei.

Das Gericht sah „aus juristischer Sicht“ keinen Anlass, sich der Empfehlung der Grenzwertkommission anzuschließen. Denn es reiche die Möglichkeit aus, dass die Fahrtüchtigkeit schon bei dem niedrigen Grenzwert beeinträchtigt sei. Das entspricht dem Bundesverwaltungsgericht: Im Führerscheinrecht hätten Gefahrenabwehr und Sicherheit Vorrang. Dass die Rechte der Kraftfahrer eingeschränkt würden, sei verhältnismäßig und hinzunehmen.