Hamm. Hinter Gittern reicht es, zweimal in der Woche zu Duschen. Dies entschied nun ein Gericht. Ein Strafgefangener hatte dagegen geklagt.

Strafgefangene müssen einem Gerichtsurteil zufolge nicht öfter als zwei Mal die Woche ausgiebig duschen. Auch die Verpflichtung einer Justizvollzugsanstalt, den Vollzug der Freiheitsstrafe soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, begründe keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche, wie es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss der Oberlandesgerichts Hamm heißt (AZ: 1 Vollz (Ws) 458/15). Für die tägliche Körperpflege stünden ausreichend Waschmöglichkeiten in den Nasszellen der Hafträume zur Verfügung.

Das Oberlandesgericht wies damit die Rechtsbeschwerde eines Häftlings der JVA Düsseldorf zurück, dessen Antrag auf tägliches Duschen von der Anstaltsleitung abgelehnt worden war. Der 56-jährige Mann war mit der Beschwerde bereits in erster Instanz vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf gescheitert.

Richter: Körperhygiene auch ohne Dusche machbar

In der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf können die Strafgefangenen grundsätzlich zweimal in der Woche duschen. Häftlinge, die in der JVA körperliche Arbeit verrichten, dürfen täglich unter die Dusche. Auch nach jeder Teilnahme am Sport besteht die Möglichkeit.

Der Kläger, der während seiner Freiheitsstrafe in der JVA weder arbeitet noch das Sportangebot nutzt, fühlte sich durch diese Regelung in seinen Rechten verletzt. Er argumentierte, zu den gesellschaftlichen Standards der Körperpflege gehörten eine tägliche Dusche oder ein Bad. Deshalb stehe ihm mindestens das Recht zu, alle zwei Tage duschen zu dürfen.

Die Richter des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts teilten diese Meinung nicht. Gesellschaftliche Norm sei zwar mindestens eine tägliche Körperpflege, heiß es in dem Urteil. Diese könne aber auf unterschiedliche Weise erfolgen, zum Beispiel auch durch Waschen am Waschbecken.

Wenn es also alternative Möglichkeiten der Körperpflege in einer Haftanstalt gebe, werde tägliches Duschen auch im Allgemeinen nicht als notwendig angesehen. Der Beschluss des Gericht rechtskräftig. (epd)