Karlsruhe. Laut BGH müssen Sexfotos aus Ex-Beziehungen gelöscht werden, wenn das ein Partner verlangt. Das gilt jedoch nicht für alle Bilder.

Trennt sich ein Liebespaar, kann vom Ex-Partner die Vernichtung sämtlicher privater Nackt- und Sexvideoaufnahmen verlangt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Grundsätzlich sei die Einwilligung zu solchen privaten Aufnahmen an das Bestehen der Partnerbeziehung gekoppelt. Mit dem Ende der Beziehung könne die Einwilligung zur Nutzung der Bilder widerrufen werden. Der Löschanspruch ergebe sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. (AZ: VI ZR 271/14)

Geklagt hatte eine Frau aus dem Lahn-Dill-Kreis. Sie war in einer Liebesbeziehung mit einem Fotografen. Der hatte während der Partnerschaft mit ihrer Zustimmung zahlreiche Nacktbilder und Sexvideos aufgenommen. Darauf zu sehen: Die Frau vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr. Teilweise hatte die Frau auch selbst Aufnahmen gemacht. Als die Beziehung in die Brüche ging, verlangte sie, dass der Fotograf sämtliche Fotos und Videos mit ihr löscht.

Manipulationsmacht über Abgebildete

Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass der Fotograf alltägliche oder auch Urlaubsbilder behalten dürfe. Intime Fotos und Videos müssten aber gelöscht werden. Der Besitz solcher Fotos hänge in der Regel vom Bestehen einer Partnerschaft ab. Nach deren Ende könne der Ex-Partner die Einwilligung zur Nutzung widerrufen. Das bestätigte nun auch der BGH.

Jeder habe das Recht, „selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird“, urteilten die Richter. Hier habe der Fotograf durch den Besitz der Nacktbilder und Videos „eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten“ erlangt, selbst wenn keine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte beabsichtigt war. Die Klägerin müsse dies nicht hinnehmen. (epd)