Karlsruhe. Die Bezeichnung „lernstark“ verstößt nicht gegen europäisches Recht, urteilten die Richter in Karlsruhe. Eine Begründung fehlt noch.

Getränke-Hersteller Rabenhorst ist bei der Werbung für seinen Rotbäckchen-Saft „Lernstark“ nicht über das Ziel hinausgeschossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) billigte die Angaben auf dem Etikett der Sorte. Diese verstoßen demnach nicht gegen europäisches Recht. Eine Begründung veröffentlicht das Gericht am Donnerstag zunächst nicht. (Az.: I ZR 222/13).

Der BGH musste klären, ob der Saft überhaupt ein spezielles Kinderprodukt ist und ob die auf der Flasche stehenden Angaben gegen die europäische Verordnung verstoßen.

Vorinstanzen hatten anders geurteilt

Mit dem Richterspruch scheiterte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Klage gegen Rabenhorst in letzter Instanz. Die Vorinstanzen hatten den Fall noch anders beurteilt und den Verbraucherschützern recht gegeben.

So sah das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz 2013 in der Kombination der Abbildung eines Mädchenkopfes (blonde Haare, rote Bäckchen, blaues Kopftuch) mit den Angaben „Lernstark“ sowie „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ einen Verstoß gegen die europäischen Regeln zum Verbraucherschutz. Dagegen war Rabenhorst in Revision gegangen. Mit Erfolg. (dpa)