Karlsruhe. Regensburger Richter hatten Gustl Mollath freigesprochen – allerdings passte ihm die Begründung nicht. Das BGH entschied: zu Unrecht.

Gustl Mollath ist mit der Revision gegen seinen Freispruch in Karlsruhe gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf das Rechtsmittel des 59-Jährigen als unzulässig. Mollath erleide durch das Urteil des Landgerichts Regensburg keinen unmittelbaren Nachteil, teilte das Karlsruher Gericht am Mittwoch mit. (Az.: 1 StR 56/15)

Das Landgericht hatte Mollath im Sommer 2014 im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Körperverletzung seiner früheren Ehefrau freigesprochen. Das Regensburger Gericht war allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass Mollath seine Frau misshandelt habe. Die Schuldunfähigkeit Mollaths konnten die Richter aber nicht ausschließen. Das wollte Mollath nicht auf sich sitzen lassen und hatte gegen das Urteil Revision eingelegt.

Kein unmittelbarer Nachteil für Mollath laut BGH

Dem BGH zufolge reiche es jedoch nicht aus, wenn ein Angeklagter durch den Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet sei. Der Richterspruch müsse schon einen „unmittelbaren Nachteil“ für den ehemals Angeklagten enthalten. Das sei aber nicht der Fall, hieß es.

Mollath war erstmals 2006 wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, wurde aber wegen angeblicher Wahnvorstellungen und Gemeingefährlichkeit in die Psychiatrie eingewiesen. Dort saß Mollath seiner Ansicht nach zu Unrecht. Jahrelang kämpfte er um die Wiederaufnahme seines Verfahrens. (dpa)