Der Goldene Herbst bringt so einiges mit sich: Laub, Kastanien, Schnupfen und Schimmel in der Wohnung! Die dunklen Flecken, meist in Zimmerecken oder Fensterlaibungen, sind die bekannten Schadensbilder mangelhaft gedämmter Fassaden und treten verstärkt auf, wenn die Außentemperaturen sinken. Für Schimmel gibt es in der Regel zwei Ursachen: falsches Lüftungsverhalten des Nutzers oder unzureichende Wärmedämmung und infolgedessen Kondenswasser-Bildung an bestehenden Kältebrücken.

Mit solchen Flecken hatte sich auch das Landgericht Karlsruhe zu beschäftigen. Ein vermietender Eigentümer wurde wegen Schimmels in der Wohnung von seinem Mieter durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Anspruch genommen. Daraufhin verkündete er in diesem Verfahren den übrigen Miteigentümern den Streit. Nachfolgend beschlossen sie in einer Eigentümerversammlung über die Sanierung der Dämmung – die Mehrheit lehnte jedoch ab. Hiergegen erhob der Sondereigentümer Anfechtungsklage und verlangte die Sanierung gemäß der vorliegenden Empfehlung des Sachverständigen.

Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 (11 S 14/14) gab das Landgericht Karlsruhe dem Kläger Recht. „Nach § 21 Absatz 4, 5 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes habe jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung. Daher könne er von den übrigen Eigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum in einwandfreiem Zustand gehalten oder erstmals hergestellt wird.“

Das Gericht sah es aus Gründen drohender Gesundheitsgefährdung als geboten an, die empfohlene Innensanierung anzuordnen. Durch die Streitverkündung in dem Rechtsstreit wurden die Feststellungen des selbstständigen Beweisverfahrens für die übrigen Eigentümer bindend. Daher empfiehlt es sich, eine Streitverkündung zu prüfen. Besser ist, die erforderlichen Maßnahmen durch rechtzeitige Beschlussfassung der Gemeinschaft zu treffen, um Pflichtverletzungen, Haftungs- oder Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Bevor der Goldene Herbst mit den dunklen Flecken kommt.

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