Düsseldorf. Ein Mieter pinkelte im Stehen und beschädigte dabei den Marmorboden. Nicht schön, aber zahlen muss dafür laut Urteil die Vermieterin.

Stehpinkler können aufatmen: Sie müssen nicht für Schäden haften, die ihr Pinkeln im Stehen in Mietwohnungen verursacht. Das hat das Düsseldorfer Landgericht entschieden.

In Düsseldorf hatte eine Vermieterin fast 2000 Euro von der Mietkaution einbehalten, als ihr Mieter auszog. Der Grund: Rund um die Toilettenbecken in Bad und Gäste-WC waren die edlen Marmorböden stumpf und fleckig geworden. Das Werk eines notorischen Stehpinklers, befand ein Experte. Der Urin habe die Oberflächen im Lauf der Jahre regelrecht verätzt.

Gericht lehnt Revision an

Der Mieter ließ sich das allerdings nicht gefallen. Der Finanzmanager zog vor Gericht – und siegte. Vermieter müssen an der mitvermieteten Keramik mit Stehpinklern rechnen, diese aber nicht mit Böden, die dafür ungeeignet sind, begründete das Gericht am Donnerstag sein Urteil (Az.: 12 S 13/15). Die Richter wiesen die Berufung der Vermieterin zurück und ließen keine Revision zu.

Denn schließlich sei das „Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich“. Baue ein Vermieter im Nahbereich einer Toilette dennoch einen derart empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf eigenes Risiko. Dass die „unvermeidbaren Kleinstspritzer“ beim Stehpinkeln dauerhafte Schäden verursachen, darf die Vermieterin nämlich nicht als allgemein bekannt voraussetzen.

Grundsätzlich ist „Stehpinkel-Klausel“ im Mietvertrag denkbar

Die Vermieterin hätte den Prozess wohl gewinnen können – wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens und seine besonderen Anforderungen hingewiesen hätte. Entsprechend konnte eine Gerichtssprecherin nicht ausschließen, dass eine „Stehpinkel-Klausel“ künftig häufiger in Mietverträgen zu finden ist.

Von einem Präzedenzfall will das Gericht aber nicht sprechen: Ob das Stehpinkeln grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung ist, oder eine Pflichtverletzung im Umgang mit anvertrautem fremdem Eigentum, ließ die Kammer unter Vorsitz von Richterin Sylvia Geisel ausdrücklich offen.

Sitzpinkel-Gebot ist unzulässig

Im Januar gab es zu dem Fall bereits ein Urteil, damals vom Düsseldorfer Amtsgericht. Der jetzige Richterspruch wurde zwar in Teilen abgeändert, im Kern aber bestätigt. Amtsrichter Stefan Hanck hatte mit seiner Begründung zum Jahresbeginn für internationales Aufsehen gesorgt. Wörtlich hieß es damals: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

Der Vermieter kann zwar Pflege-Hinweise für den Boden geben: Ein „Sitzpinkel“-Gebot wäre aber unzulässig. Darin sind sich der Deutsche Mieterbund und der Eigentümerverband Haus & Grund ausnahmsweise einig.