Düsseldorf. „Bis zu 21 Orgasmen“ mit sieben Kondomen? Geht nicht – zumindest nicht als Werbebotschaft, sagt das Landgericht Düsseldorf.

Peng! Ein Knall hallt durch die weitläufige Eingangshalle des Düsseldorfer Landgerichts. Kondome purzeln aus einer aufgeplatzten Verpackung zu Boden. Philip Siefer (32), Geschäftsführer des Berliner Kondom-Herstellers Einhorn, liebt den lauten Auftritt. Doch die Blicke der umstehenden Juristen sprechen Bände: Manieren aus einem hippen Berliner Internet-Startup wirken hier schnell deplatziert.

Die schick designten Kondomverpackungen, die Siefer - ein Neuling am Markt - verteilt, haben einen auffälligen Makel: Auf der Rückseite sind sie mit einem Balken geschwärzt. „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ stand dort. Das Landgericht hat diesen Satz per einstweiliger Verfügung verboten. Auf Antrag des Konkurrenten Fair Squared aus Köln. Dahinter steckt Condomi-Gründer Oliver Gothe (46), seit 26 Jahren im Kondom-Geschäft.

Richterin: Angabe „bis zu 21 Orgasmen“ ist irreführend

Die Einhorn-Geschäftsführer Waldemar Zeiler (r.) dürfen zwar nicht mehr mit dem Slogan „bis zu 21 Orgasmen“ für ihre Kondome werben - durch den Rechtsstreit haben sie aber auch so viel Aufmerksamkeit bekommen.
Die Einhorn-Geschäftsführer Waldemar Zeiler (r.) dürfen zwar nicht mehr mit dem Slogan „bis zu 21 Orgasmen“ für ihre Kondome werben - durch den Rechtsstreit haben sie aber auch so viel Aufmerksamkeit bekommen. © dpa | Federico Gambarini

Einhorn will sich damit nicht abfinden. „Warum sollte eine Frau bei der Verwendung eines Kondoms nicht zwei Orgasmen haben?“, argumentieren die Berliner. Nimmt man den Orgasmus des Mannes dazu, sind es drei und bei sieben Kondomen macht das 21 Orgasmen - trotz Einmal-Gebrauchs.

Doch das Sagen hat in Saal 2.129 die Vorsitzende Richterin Johanna Brückner-Hofmann. Die macht deutlich, dass das Gericht trotz der Rechenspiele nicht erwägt, von seinem Verbot abzurücken: Die Angabe „entspricht bis zu 21 Orgasmen“ sei „zur Täuschung geeignet“ und könne zum Mehrfachgebrauch verleiten. „Man könnte missverstehen, dass die Orgasmen des Mannes gemeint sind.“

Anwälte: Angaben sollen satirisch verstanden werden

Kondome seien Medizinprodukte, betont die Richterin. Es gehe um Schwangerschaftsverhütung und den Schutz vor gefährlichen Geschlechtskrankheiten, also um erhebliche Risiken. Da seien Missverständnisse unbedingt zu vermeiden und an die Verpackungsangaben „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen.

Die Anwälte des Herstellers argumentieren, die Angaben seien „von vorneherein nur dazu geeignet, satirisch verstanden zu werden“. Sie richteten sich an eine junge Käuferschaft, die Spaß verstehe. „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“, stehe ebenfalls auf der Verpackung. Das glaube auch keiner.

Vor Mehrfachgebrauch der Kondome wird gewarnt

Außerdem werde vor dem Mehrfachgebrauch an anderer Stelle deutlich gewarnt, während die Mitbewerber es nur bei einer durchgestrichenen „2“ als Warnung beließen. Man werde das notfalls in der nächsten Instanz überprüfen lassen.

Der Anwalt der Gegenseite fasst sich kurz: „Die Regeln sollten für alle gleich sein.“ Das Gericht will seine Entscheidung am 26. November verkünden (Az.: 14c O 124/15).

Prozessgegner Gothe gibt sich am Dienstag wortkarg, möchte der Berliner „PR-Offensive“ keinen Vorschub leisten. Einhorn ist dennoch bereits dabei, das juristische Duell in bare Münze zu verwandeln. Im Online-Shop wird seit Dienstag angepriesen: „Das Orgasmuspaket - bekannt aus dem Gerichtssaal.“