Der Mann wurde von der Arge verklagt - weil die seinen schlecht verdienenden Mitarbeitern Aufstockleistungen zahlen musste.

Stralsund. Der Stundenlohn von 1,32 Euro hätte gerade für eine Tiefkühlpizza aus dem Discounter gereicht: Wegen Zahlung von sittenwidrigen Dumping-Löhnen hat das Arbeitsgericht Stralsund am Dienstag einen ehemaligen Besitzer einer Pizzeria verurteilt. Der Mann muss der Behörde zur Betreuung von Langzeitarbeitslosen (Arge) rund 6600 Euro erstatten, weil er einer Kellnerin, zwei Küchenhelfern und zwei Pizzaboten Stundenlöhne von minimal 1,32 Euro zahlte. Damit gab das Gericht einer Klage der Arge zum Teil statt.

Die Behörde wollte ursprünglich 11.000 Euro von dem früheren Pizzeria-Inhaber einklagen, weil sie den Beschäftigten wegen der niedrigen Löhne zwischen 2007 und 2009 diesen Betrag als Aufstockleistungen zahlen musste.

Als bundesweit erste Arge war die Stralsunder Behörde im Februar 2009 vor ein Arbeitsgericht gezogen, um mit dem Argument der Sittenwidrigkeit Lohnnachforderungen einzuklagen. Für den Chef der Stralsunder Arge, Peter Hüfken, sind Dumping-Löhne wie in jener Pizzeria kein Einzelfall. Neben der Gastronomie gelten das Dienstleistungsgewerbe, aber auch soziale Träger als Schwerpunktbranchen, in denen Arbeitgeber Hartz-IV-Empfänger immer wieder mit Niedriglöhnen abspeisten.

Drei Verfahren mit fünf Arbeitnehmern wurden inzwischen entschieden – zugunsten der Arge, wie Hüfken sagte. 15 Klagen gegen sechs Arbeitgeber über 44.000 Euro seien noch anhängig. Insgesamt konnte die Arge bisher Nachforderungen von rund 55.000 Euro in 32 Fällen durchsetzen. Viele Arbeitgeber hätten inzwischen schon allein wegen der Androhung einer Klage gezahlt, auch weil sie einen öffentlichkeitswirksamen Prozess vermeiden wollten.

Arbeitsrichter Thies Luther verwies in seiner Urteilsbegründung auf das Bundesarbeitsgericht. Das Gericht hatte im April 2009 in einem Urteil Richtlinien für die Sittenwidrigkeit vorgegeben. Danach sind Löhne sittenwidrig, wenn diese nicht zwei Drittel des in der betreffenden Branche gezahlten Tariflohnes oder des ortsüblichen Lohnes erreichen. In Mecklenburg-Vorpommern liegt der Tariflohn einer Kellnerin bei 7,08 Euro pro Stunde, der einer Küchenhilfe bei knapp über 5 Euro. Zudem verwies der Richter auf eine „subjektive Seite“ der Sittenwidrigkeit, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe.


Dass der Klage nur teilweise stattgegeben wurde, hängt damit zusammen, dass die Stundenlöhne nicht immer unter der zwei Drittel- Grenze lagen. Zum anderen seien nicht alle Ansprüche auf die Arge übergegangen. Das heißt, die Behörde hätte einen bestimmten Teil der von ihr ausgezahlten Sozialleistungen auch erbringen müssen, wenn die Mitarbeiter „nicht sittenwidrig“ entlohnt worden wären. Das Urteil - so Richter Luther – sei eine „Einzelfallentscheidung“.