Rund 1100 Beamte waren im Einsatz, darunter die Spezialeinheit GSG 9. Sie durchsuchten fast 80 Wohnungen, Arbeitsstätten und Vereinsheime der Bandidos. 13 Verdächtige wurden festgenommen. Gegen sieben lagen bereits Haftbefehle wegen bandenmäßigen Rauschgifthandels in großem Stil vor. Als „Zufallstreffer“ ging der Polizei auch ein Däne ins Netz, der ebenfalls mit Haftbefehl gesucht wurde.

Berlin/Hennigsdorf. Nach der Großrazzia gegen die kriminelle Rockerszene in Berlin und Brandenburg entscheiden Haftrichter an diesem Freitag, ob zehn Männer in Untersuchungshaft kommen. Gegen acht Rocker lagen bereits Haftbefehle vor. Bei zwei weiteren Festgenommenen wird geprüft, ob die Vorwürfe für eine Haft ausreichend sind. Die Polizei hatte am Donnerstag in einer groß angelegten Aktion wegen Drogenhandels ermittelt.

Rund 1100 Beamte waren im Einsatz, darunter die Spezialeinheit GSG 9. Sie durchsuchten fast 80 Wohnungen, Arbeitsstätten und Vereinsheime der Bandidos. 13 Verdächtige wurden festgenommen. Gegen sieben lagen bereits Haftbefehle wegen bandenmäßigen Rauschgifthandels in großem Stil vor. Als „Zufallstreffer“ ging der Polizei auch ein Däne ins Netz, der ebenfalls mit Haftbefehl gesucht wurde.

+++ Razzia bei Bandidos in Berlin und Brandenburg +++
+++ Erneut Großrazzia im Milieu der Hells Angels +++

Bei dem massiven Polizeieinsatz wurden Drogen, Bargeld, scharfe Schusswaffen, Messer, zwei gestohlene Motorräder, vier Autos und Baseballschläger beschlagnahmt. Die Ermittler entdeckten auch ein Chemielabor, in dem vermutlich Drogen hergestellt wurden. Schwerpunkt der Razzia war das Clubhaus der Bandidos del Este in Hennigsdorf nördlich von Berlin. Seit rund einer Woche gehen die Behörden massiv gegen Rockerclubs in Berlin und Brandenburg vor.

Hintergrund: Haftbefehl und Untersuchungshaft

Einen Haftbefehl gegen einen Verdächtigen beantragt die Staatsanwaltschaft bei dringendem Tatverdacht sowie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Über den Antrag entscheidet ein Haftrichter. Dieser ist in der Regel ein Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts. Wird der Haftbefehl erlassen, kommt der Betreffende in die Untersuchungshaft. Diese dient dazu, das Strafverfahren zu sichern - das heißt, die Vernichtung von Beweisen sowie eine Flucht sollen damit verhindert werden. Dauert die U-Haft länger als sechs Monate, muss vom Gericht überprüft werden, ob das zulässig ist.

Über den Haftbefehl muss spätestens am Tag nach der Festnahme entschieden werden. Bis dahin ist ein Verdächtiger in Polizeigewahrsam. Der Haftrichter muss dem Antrag der Staatsanwaltschaft aber nicht folgen. Sowohl der Verdächtige als auch die Staatsanwaltschaft können Beschwerde gegen die Entscheidung des Haftrichters einlegen.

Ein Haftbefehl kann auch gegen einen dringend Tatverdächtigen erlassen werden, der auf der Flucht ist. Wird dieser gefasst, wird damit der Haftbefehl vollstreckt. Der in diesem Fall Verhaftete muss dann ebenfalls einem Haftrichter vorgeführt werden. Der Richter verkündet ihm den Haftbefehl.

Der Richter kann einen Haftbefehl aber auch bereits bei der Verkündung außer Vollzug setzen und den Betreffenden von der Untersuchungshaft verschonen. Dann gibt es Auflagen wie regelmäßiges Melden bei der Polizei. Angeordnet werden kann auch, den Wohnort nicht zu verlassen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten läuft aber weiter