Der BGH widersprach in seinem Urteil der Einschätzung des Oberlandesgerichts. Das Urteil hat weitreichende Folgen.

Karlsruhe. Sportler können auch künftig Urteile des Internationalen Sportgerichtshofes nicht in Deutschland anfechten. Das ist die Konsequenz aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes auf die Schadenersatzklage von Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein.

Das höchste deutsche Zivilgericht wies die Klage der 44 Jahre alten Berlinerin gegen den Eislauf-Verband ISU, die zuvor vom Oberlandesgericht München angenommen worden war, als unzulässig zurück. Die ISU war dagegen in Revision gegangen. „Wir sind tief enttäuscht. Das war noch nicht das letzte Wort“, reagierte Pechsteins Anwalt Thomas Summerer auf die BGH-Entscheidung.

„Schließlich ist der Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten besteht danach nicht“, teilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag nach der Urteilsverkündung mit.

Pechstein fordert mehr als fünf Millionen

Damit gibt es auch künftig für Sportler in Deutschland keine Wahlmöglichkeit zwischen Sportschieds- und Zivilgerichten. Pechstein, die sich mit ihrer Klage gegen ihre Zwei-Jahres-Sperre durch die ISU ohne positiven Befund wehrte, kann nun am Oberlandesgericht München nicht neu aufgerollt werden. Pechstein kündigte an, sich nun an das Bundesverfassungsgericht zu wenden.

Die 44-Jährige behauptet, nie gedopt zu haben, und verklagte die ISU auf Schadenersatz in Höhe von mehr als fünf Millionen Euro. Internationale Hämatologen hatten den Nachweis geführt haben, dass Pechsteins Blutwerte nicht durch Doping, sondern durch eine vom Vater geerbte Blutanomalie hervorgerufen wurden.